Ursprünglich sollten ab dem 01. Oktober 2021 die AU-Daten verpflichtend via TI über den Kommunikationsdienst KIM an die Krankenkassen übermittelt werden (gesetzliche Vorgabe aus dem TSVG (§ 295 Absatz 1 SGB V)). Eine Verpflichtung für die Praxen besteht seit dem 01.07.2022.

Seit dem 01.01.2023 ist der für den 01. Juli 2022 geplante digitale Abruf der AU-Daten der Krankenkassen durch die Arbeitgeber  (gesetzliche Vorgabe aus dem Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) umgesetzt.