Ursprünglich sollten ab dem 01. Oktober 2021 die AU-Daten verpflichtend via TI über den Kommunikationsdienst KIM an die Krankenkassen übermittelt werden (gesetzliche Vorgabe aus dem TSVG (§ 295 Absatz 1 SGB V)).

Solange die zur Übermittlung von elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU) notwendigen technischen Voraussetzungen in der Vertragsarztpraxis nicht zur Verfügung stehen, können Ärztinnen und Ärzte übergangsweise das alte Verfahren anwenden (Muster 1).

Der für den 01. Juli 2022 geplante digitale Abruf der AU-Daten der Krankenkassen durch die Arbeitgeber  (gesetzliche Vorgabe aus dem Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) ist auf den 01.01.2023 verschoben worden.