Der Gesetzgeber schreibt die digitale Übermittlung der AU-Daten an die Krankenkassen verbindlich vor. Das bisher für die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit genutzte Muster 1 sollte zum 1. Januar 2022 abgeschafft werden.

Wenn die digitale Übermittlung der Daten wegen technischer Probleme vorübergehend nicht möglich ist, wird mithilfe des PVS ein Ausdruck (Stylesheet) erstellt, der zur Information der Krankenkasse genutzt werden kann (siehe hierzu „Was ist, wenn die digitale Übermittlung vorübergehend nicht möglich ist?“). Dieses Verfahren ist aber nicht für den Regelfall vorgesehen.