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Muss der Leistungserbringer Inhalte der ePA auf Inkonsistenzen, Lücken oder Widersprüche zu anderen Informationsobjekten in der Telematikinfrastruktur prüfen und ggf. bereinigen? (gematik)

Eine Aktualisierung muss für die aktuelle und / oder künftige medizinische Versorgung des Versicherten erforderlich sein. Eine Pflicht besteht insofern ausschließlich im aktuellen Behandlungskontext. Daher muss der Leistungserbringer Inhalte der ePA nicht auf Inkonsistenzen, Lücken oder Widersprüche zu anderen Informationsobjekten [weiterlesen]

Darf oder muss der Leistungserbringer Wünschen des Versicherten nach einer Aktualisierung der ePA nachkommen? (gematik)

Der Versicherte hat gegenüber dem Leistungserbringer einen Anspruch auf Unterstützung bei der Aktualisierung der elektronischen Patientenakte, welcher sich auf die Übermittlung von medizinischen Daten ausschließlich aus der konkreten aktuellen Behandlung bezieht. Des Weiteren geht es um eine für die Versorgung [weiterlesen]

Darf oder muss der Leistungserbringer von sich aus Inhalte der ePA aktualisieren? (gematik)

Die elektronische Patientenakte ist versichertengeführt. Der Versicherte entscheidet nicht nur darüber, ob er eine elektronische Patientenakte hat, sondern auch darüber, ob und ggf. inwieweit er deren Inhalte aktualisiert bzw. aktualisieren lässt. Angesichts dieser „Patientensouveränität“ darf der Leistungserbringer die ePA nicht [weiterlesen]

Darf der Leistungserbringer Aufgaben an sein Personal im Zusammenhang mit der Befüllung delegieren? Falls ja, welche? (gematik)

Die Auswahl der Daten, die für eine Befüllung überhaupt in Betracht kommen, setzt eine Bewertung der Relevanz für die aktuelle und / oder die zukünftige medizinische Versorgung des Versicherten voraus. Die Beurteilung der Versorgungsrelevanz darf nicht auf nicht-ärztliches Personal delegiert [weiterlesen]

Darf ein Leistungserbringer die Befüllung zeitlich nachgelagert vornehmen? Ggf. wie lange nach dem Patientenkontakt? (gematik)

Das Gesetz selbst enthält keine konkreten zeitlichen Vorgaben, wann die Befüllung stattzufinden hat. Allerdings knüpft die Befüllung an die Relevanz von Behandlungsdaten für die aktuelle und / oder die zukünftige medizinische Versorgung des Versicherten an. Daher wird die Befüllung umgehend [weiterlesen]

Inwiefern muss der Leistungserbringer die Daten, mit denen er die ePA befüllt, näher bezeichnen? (gematik)

Der die ePA befüllende Leistungserbringer hat die Daten einer Kategorie zuzuordnen (z. B. Daten zu Befunden, Diagnosen, Therapiemaßnahmen; Daten des elektronischen Medikationsplanes; Daten der elektronischen Notfalldaten usw.). Des Weiteren muss er auf die Angaben in den Metadatenfeldern achten. Denn das [weiterlesen]

Darf der Arzt den Wunsch des Patienten nach einer teilweisen Befüllung der ePA (Weglassen von einzelnen Befunden) mit dem Argument ablehnen, das Weglassen der weiteren Befunde befördere ein falsches Gesamtbild? (gematik)

Die elektronische Patientenakte ist versichertengeführt. Der Leistungserbringer ist nur berechtigt, die ePA insoweit mit Inhalten zu befüllen, wie die ihm erteilte Zugriffsberechtigung reicht. Daher hat er den Versicherten über die im Rahmen der aktuellen Behandlung angefallenen Daten zu unterrichten, welche [weiterlesen]

Inwiefern muss der Leistungserbringer Wünschen des Versicherten nach einer Befüllung nachkommen? Darf der Leistungserbringer den Wunsch nach einer Befüllung ablehnen? (gematik)

Der Versicherte hat gegen den Leistungserbringer einen Anspruch auf Unterstützung bei der Befüllung bzw. auf Übertragung von solchen aktuell angefallenen Informationen aus der Behandlung in die elektronische Patientenakte, welche für seine aktuelle und / oder künftige medizinische Versorgung relevant sein [weiterlesen]

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