Bei Praxisübernahmen besteht nur ein Anspruch auf Erstattung der Betriebskosten.
Die Erstausstattungspauschalen erhalten Sie nur, wenn:
- die TI-Komponenten nicht von der Vorgängerpraxis übernommen werden können
- der Vorgänger die Praxis zwar ausgestattet hat aber die Komponenten z. B. in einer anderen vertragsärztlichen Tätigkeit (am anderen Ort oder mit reduziertem Versorgungsauftrag) weiter nutzt
- der Praxisnachfolger eine Praxissoftware nutzen möchte die nicht kompatibel zu der vorhandenen TI ist
- wenn die Nicht-Übernahme begründet werden kann
Wir empfehlen Ihnen auf jeden Fall eine Kontaktaufnahme mit der IT-Beratung.