Elektronisches Rezept (eRezept)
Aktuell befindet sich das eRezept weiterhin in der Testphase.

Das Rezept wird digital. Mit dem eRezept wird eine weitere wichtige Massenanwendung im Rahmen der TI digitalisiert. Vorteile hat der einfachere Prozess in erster Linie für Patienten sowie für Apotheken. In Arztpraxen erleichtert das eRezept Verordnungen etwa im Rahmen der Videosprechstunde, da diese nicht mehr per Post verschickt werden müssen.
Patienten stehen drei Möglichkeiten zur Verfügung, um eRezepte in der Apotheke einzulösen:
eRezept-App: Der Patient erhält das Rezept direkt auf sein Smartphone, kann dieses an die Wunschapotheke (auch online Apotheken) senden und das benötige Medikament vorbestellen. In kürze ist auch die Familienfunktion in der App verfügbar, mit der Rezepte für Angehörige in einer App verwaltet werden können.
Papierausdruck: Statt des „rosa Zettels (Muster 16)“ erhält der Patient einen Papierausdruck mit Rezeptcode.
Elektronische Gesundheitskarte (eGK) (ab Mitte 2023): In der Apotheke vor Ort kann das Rezept über die eGK des Patienten abgerufen werden, die eGK dient in diesem Fall als Schlüssel. Die Apotheke kann mit diesem Schlüssel das eRezept auf dem Rezeptserver abrufen. Hinweis: Das eRezept wird nicht auf der eGK gespeichert.
Ab dem 1. Juli 2021 kann das eRezept als freiwillige Anwendung in der sogenannten Testphase genutzt werden. Da auch nach einem halben Jahr die technischen Voraussetzungen noch nicht flächendeckend verfügbar waren und die Feldtests und eine damit hinreichende Erprobung der gesamten Prozesskette noch nicht sichergestellt werden konnte, hat das BMG Ende 2021 eine Verlängerung der Testphase eingeräumt.
Am 31. Mai 2022 haben sich die Gesellschafter der gematik einstimmig auf eine erste Stufe des Rollouts geeinigt. Ab dem 1. September 2022 werden die Apotheken in ganz Deutschland elektronische Rezepte annehmen. In Westfalen-Lippe werden zu diesem Zeitpunkt in Pilot-Praxen und -Krankenhäusern dann hochlaufend in einem flächendeckenden Verfahren eRezepte ausgestellt. Weitere Abläufe und Details der Einführung können Sie der Presseerklärung der gematik entnehmen. Die KV-Schleswig-Holstein (KVSH) hat Ihren Ausstieg aus dem eRezept Rollout bekannt gegeben, zur Presseerklärung.
Um ein eRezept ausstellen zu können, ist eine Verbindung zur Telematikinfrastruktur notwendig. Ist das nicht möglich – etwa bei Hausbesuchen oder technischen Störungen – sehen die gesetzlichen und bundesmantelvertraglichen Regelungen vor, dass das Papierrezept (Muster 16) zum Einsatz kommt (Ersatzverfahren).
eRezepte sind zunächst auf verschreibungspflichtige Arzneimittel beschränkt. Elektronische Verordnungen für GKV-Versicherte Selbstzahler sind auch als eRezept möglich.
In Folgestufen nach § 361 Abs. 1 Nr. 5 SGB V werden Betäubungsmittel- und T-Rezepte, Digitale Gesundheitsanwendungen sowie elektronische Empfehlungen für nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel umgesetzt. In dem Maße, wie weitere Leistungserbringer an die TI angeschlossen werden, können auch sonstige in die Arzneimittelversorgung nach Paragraph 31 SGB V einbezogene Produkte und Hilfsmittel verordnet werden.
Inwieweit Sprechstundenbedarf elektronisch verordnet werden kann, ist auch von regionalen Regelungen abhängig.
Stufenweise Digitalisierung von Rezept-Typen (Der gesetzliche Auftrag der gematik)

Quelle: gematik GmbH
Überblick Rezepttypen

Quelle: gematik GmbH
Wenn die Verbindung zur Telematikinfrastruktur nicht hergestellt werden kann, ist es nicht möglich eRezepte auszustellen. In diesen Fällen muss dann im Ersatzverfahren das Muster 16 zum Einsatz kommen.
Dies gilt in folgenden Fällen:
Im Störfall (Stromausfall, keine Internetverbindung, technischer Defekt (Soft- und Hardware), eHBA liegt nicht vor / ist defekt oder nicht lieferbar)
Bei Haus- und Heimbesuchen
Diese Verordnungen werden voraussichtlich erst in weiteren Ausbaustufen des eRezepts ermöglicht oder eventuell verpflichtend:
BtM-Rezepte
T-Rezepte
Verordnung von sonstigen nach §31 SGB V einbezogenen Produkten (etwa Verbandmittel und Teststreifen)
Verordnung von Hilfsmitteln
Verordnung von Sprechstundenbedarf
Verordnungen zu Lasten von Sonstigen Kostenträgern
Verordnungen für GKV-Versicherte ohne Vorhandensein einer Versichertennummer (bei Erfassung der VSD im Ersatzverfahren)
Verordnungen von Digitalen Gesundheitsanwendungen
Optional:
„blaues“ und „grünes Rezept“ für GKV-Versicherte Selbstzahler (abhängig von der Umsetzung im PVS)
Apothekenpflichtige Arzneimittel zulasten der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen
Entsprechend der Regelungen im Bundesmantelvertrag der Ärzte (BMV-Ä)

Quelle: gematik GmbH
Hinweis: eRezepte sollen ab Mitte 2023 auch mit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) in der Apotheke eingelöst werden können.
Ihr PVS unterstützt Sie dabei, ein eRezept auszustellen. Das Verfahren soll vergleichbar sein mit dem Bedrucken des Papierformulars.
Komfortsignatur aktivieren
Das eRezept wie gewohnt über Ihr PVS erstellen
Das eRezept wird mit einem Klick signiert und in der TI verschlüsselt gespeichert.
Die Verordnung wird dann auf den eRezept-Server geladen.
Fragen Sie die Patienten, ob sie die eRezept-App nutzen. Ist das der Fall, erhalten diese eine Information in ihrer App, dass ein eRezept für sie zur Verfügung steht und in der Apotheke eingelöst werden kann.
Patienten, die die App nicht nutzen, erhalten einen Token-Ausdruck. Dieser enthält Informationen zu bis zu drei Verordnungen. Die aufgedruckten Data-Matrix-Codes können in der Apotheke eingescannt werden. Der Tokenausdruck wird automatisch vom PVS erstellt, nicht unterschrieben und kann im Format A5 oder A4 in Schwarz-Weiß in der Praxis gedruckt werden.
Hinweis: Das Papierrezept (Muster 16) bleibt erhalten und kommt in Störfällen (etwa bei einem Ausfall der TI) oder als Ersatzverfahren zum Einsatz. Dies ist notwendig, da die notwendige Technik möglicherweise nicht rechtzeitig flächendeckend verfügbar sein wird.

Quelle: KBV
Ausstellen von eRezepten im Vertretungsfall
Bei der Ausstellung von eRezepten sind folgende Vertretungskonstellationen zu unterscheiden:
Kollegiale Vertretung (nach § 20 Musterberufsordnung): Der abwesende Arzt lässt sich von einem fachgleichen Kollegen in dessen Praxis vertreten. Die Abrechnung erfolgt über die LANR/BSNR des Vertretenden. Im Datensatz der elektronischen Verordnung erfolgt keine Kennzeichnung einer Vertretungskonstellation, es werden die Daten der ausstellenden Person und der vertretenden Praxis übermittelt.
Persönliche Vertretung: Ein Vertreter wird in der Praxis des Vertretenen tätig, bspw. als dessen Sicherstellungsassistentin im Falle von Kindererziehungszeiten. Rechtsgrundlage wäre hier § 32 Abs. 2, Satz 2 Ärzte-Zulassungsverordnung. Die Abrechnung erfolgt über die LANR/BSNR des Vertretenen. Es muss eine Kennzeichnung des Vertreters im Datensatz erfolgen. Es werden die Daten der vertretenden ausstellenden Person sowie des vertretenen Arztes und dessen Praxis übermittelt.
Hinweis: Elektronische Verordnungen (eRezepte) sind immer von der ausstellenden Person mit eigenem eHBA zu signieren.
Ausstellung von eRezepten durch Weiterbildungsassistenten
Weiterbildungsassistenten sind berechtigt, eRezepte auszustellen, solange die ordnungsgemäße Überwachung und Anleitung durch einen Vertragsarzt gewährleistet ist. Die Leistungen der Ärzte in Weiterbildung werden der weiterbildenden Person zugerechnet und diese ist für die Leistungen verantwortlich.
Es ist entsprechend der Vorgabe der Technischen Anlage eRezept immer eine weiterbildende Person mit anzugeben, wenn eine Weiterbildungsassistenz eine Verordnung ausstellt. Ebenso sind die Praxisdaten der weiterbildenden Betriebsstätte zu übermitteln. Eine LANR muss immer für die weiterbildende Vertragsärztin oder den Vertragsarzt angegeben werden. Sofern die Weiterbildungsassistenz bereits eine LANR besitzt, sollte diese ebenfalls angegeben werden. Personen in Weiterbildung signieren elektronische Verordnungen (eRezepte) ausschließlich mit ihrem eigenen eHBA. Verordnende und signierende Person müssen identisch sein.
Zunächst können eRezepte wie auch heute im Rahmen der Vereinbarungen zwischen DAV und GKV geändert werden:
Sind Fehler enthalten, die in der Apotheke nicht „geändert“ werden können, ist eine Rücksprache mit dem Arzt erforderlich.
In diesen zwölf Fällen dürfen Apotheken eRezepte „heilen“:
Abweichung von der Verordnung bzgl. der Darreichungsform bei Fertigarzneimitteln
Korrektur / Ergänzung der Darreichungsform bei Rezepturen
Korrektur / Ergänzung der Gebrauchsanweisung bei Rezepturen
Korrektur / Ergänzung der Dosierungsanweisung
Ergänzung eines fehlenden Hinweises auf einen Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder auf eine schriftliche Dosierungsanweisung
Abweichung von der Verordnung bzgl. der Bezeichnung des Fertigarzneimittels
Abweichung von der Verordnung bzgl. der Bezeichnung des Wirkstoffs bei einer Wirkstoffverordnung
Abweichung von der Verordnung bzgl. der Stärke eines Fertigarzneimittels oder Wirkstoffs
Abweichung von der Verordnung bzgl. der Zusammensetzung von Rezepturen nach Art und Menge
Abweichung von der Verordnung bzgl. der abzugebenden Menge
Abweichung von der Verordnung bzgl. der abzugebenden Rezepturmenge auf eine Reichdauer bis zu sieben Tagen bei Entlassverordnungen
Abweichung von der Verordnung bzgl. der Darreichungsform bei Fertigarzneimitteln
Freitextliche Dokumentation der Änderung, wenn keiner der anderen Schlüssel / Fälle vorliegt
Hinweis: Auch für kleinere Anpassen in der Apotheke wird der eHBA des Apothekers benötigt.

Quelle: gematik GmbH
Ansicht eRezept-App

Quelle: gematik GmbH
Patienten können mit dem Smartphone über die eRezept App, eRezepte der Apotheke ihrer Wahl direkt zusenden, alternativ können Patienten mit dem Smartphone direkt in die Apotheke gehen und dies über den 2D-Code einlösen. Wenn ein eRezept der Apotheke vorab zugesendet wird, kann diese den Patienten informieren, ob die Medikamente vorrätig sind oder bestellt werden müssen. Die Einreichung bei Online-Apotheken ist ebenfalls möglich. Mittelfristig soll es der Standardweg zur Übermittlung in die Apotheke werden, ein Ausdrucken in der Praxis soll dann nicht mehr nötig sein, der Patient verwaltet Rezept eigenständig.
Weitere Informationen zur eRezept-App und deren Nutzung finden Sie im folgenden Video:

Quelle: gematik GmbH

Quelle: gematik GmbH
Verfügt der Patient nicht über ein Smartphone, die eRezept App oder ist nicht so technisch affin, dann kann er von seiner Praxis einen eRezept Ausdruck (Tokenausdruck) mit Barcode erhalten. Diesen kann er dann wie gewohnt in der Apotheke einlösen.
Druckformat: A5 oder A4
Keine Arztunterschrift: Token-Ausdruck ist keine eigenständige Verordnung, daher kein Rezeptformular, das zur Einlösung berechtigt
Bereits seit dem 1. Dezember 2021 ist es allen Arztpraxen und Apotheken möglich, an der erweiterten Testphase teilzunehmen.
Ab 1. September 2022 sind alle Apotheken in der Lage, eRezepte anzunehmen.
In der KV Westfalen-Lippe startet ab dem 1. September die Testphase des eRezeptes mit den ersten Pilot-Praxen und -Krankenhäusern. Ab Dezember 2022 wird die Testphase in weiteren KVen fortgeführt, wenn folgende Qualitätskriterien erreicht wurden:
Das von der Gesamtzahl aller Verordnungen verschreibungspflichtiger Arzneimittel in jeweils beiden Gebieten 25 Prozent (gemeint sind 25 Prozent der eRezepte im Verhältnis zur Gesamtanzahl der dispensierten Verordnungen verschreibungspflichtiger Arzneimittel zulasten der GKV bezogen auf Arzneimittel in der jeweiligen KV-Region, die zur Abrechnung eingereicht wurden. Die Erhebung erfolgt bezogen auf den Zeitraum des letzten Abrechnungslaufs.) als E-Rezepte ausgestellt werden müssen.
Die Patienten müssen über das eRezept informiert worden sein.
Die Quote von Patienten, die aufgrund von Fehlern beim eRezept zur Praxis zurückkehren mussten, um sich ein Muster 16 Formular als Ersatz geben zu lassen, muss ferner unter drei Prozent liegen.
Praxen können jetzt schon die Gelegenheit nutzen, um sich mit dem eRezept vertraut zu machen. Die erweiterte Testphase soll dazu dienen, die Abläufe in den Praxen zu üben, die internen Prozesse anzupassen und zu optimieren.
Am einfachsten gelingt der Start, indem Sie Partnerschaften mit lokalen Apotheken bilden. Nutzen Sie hierzu die Apotheken-Suche, um bereits teilnehmende Apotheken zu finden oder sprechen Sie einfach Apotheken in Ihrer Nähe an. So können Sie zusammen den gesamten eRezept-Prozess testen und gemeinsam durchlaufen.
Weitere Informationen zum Testen des eRezeptes finden Sie bei der gematik.
Wie fangen Sie an?

Quelle: gematik GmbH
Schritte im Detail

Quelle: gematik GmbH
Hinweis: Beim TK-Mustermann handelt es sich um einen reinen Testpatienten. Bitte beachten Sie, dass Sie keine Leistungen über diesen Patienten abrechnen.