Karten der TI
Um die TI optimal nutzen zu können sind folgende Karten erforderlich: SMC-B Karte, eHBA/ ePtA und die eGK des Patienten
Der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) ist eine Chipkarte für Ärzte, Psychotherapeuten, Apotheker und künftig auch Angehörige anderer Gesundheitsberufe. Er weist den Träger zweifelsfrei als Angehörigen der jeweiligen Heil-Berufsgruppe aus. Der eHBA wird für die Identifizierung des Inhabers im elektronischen Netz benötigt.
Der eHBA für Ärzte wird über die Landesärztekammer ausgegeben, für Psychotherapeuten ist die Landespsychotherapeutenkammer zuständig.
Dort erhalten Interessenten auch alle weiteren Informationen, zum Beispiel zur Antragstellung und zu den Kosten.
Der eHBA der zweiten Generation (eHBA G2) ist mit Funktionen ausgestattet, die Ärzte/ Psychotherapeuten für Anwendungen vor allem im Rahmen der Telematikinfrastruktur benötigen.
Der eHBA G2
Gilt als Sichtausweis, um sich als Arzt/ Psychotherapeut auszuweisen.
Ermöglicht die sichere Authentifizierung in der elektronischen Welt, etwa innerhalb der Telematikinfrastruktur sowie in Internetportalen,
z. B. bei den Kammern.Ermöglicht eine elektronische Unterschrift in Form der qualifizierten elektronischen Signatur (QES) z. B. bei Arzt-, Befund und Entlassbriefen.
Ermöglicht den Schreib- und Lesezugriff von Daten der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) z. B. beim Notfalldatenmanagement und eMedikationsplan.
Bei der Bestellung des eHBA/ ePTA wird ein Eintrag im Verzeichnisdienst erzeugt (inkl. TelematikID) mit der die personenbezogenen KIM-Adresse verknüpft werden kann. Dieser ermöglicht nur Ihnen Zugriff auf dieses E-Mailkonto.
Mindestens ein eHBA pro Praxis wird juristisch (organisatorisch) für den Zugriff auf die ePA benötigt.
Die Nutzung des eHBA G2/ ePTA G2 ist seit der Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) am 1. Juli 2021 verpflichtend.
Der eHBA/ ePTA wird ebenfalls zwingend für die Bestellung der SMC-B Karte benötigt.
Hinweis: Jeder Arzt, Weiterbildungs-/ Entlastungsassistent und Vertreter der die eAU und das eRezept signieren muss, benötigt einen eigenen eHBA!
Wird der eHBA/ ePtA nur für den Zugriff auf die ePA benötigt, dann genügt es, wenn lediglich ein Arzt/ Psychotherapeut je Praxis den eHBA/ ePtA bestellt. Gemäß § 339 Abs. 5 SGB V kann auch ein Leistungserbringer ohne eHBA durch einen anderen Leistungserbringer mit eHBA für den ePA-Zugriff autorisiert werden.
Je nach Anbieter und Vertragslaufzeit ist der eHBA zwei bis fünf Jahre gültig.
Unterschied eHBA G2 und den eHBA G2.1
Der Chip des eHBA G2.1 ist im Vergleich zum eHBA G2.0 etwas kleiner, rechtecktig (statt quadratisch) und hat nur sieben Felder statt 20 bei eHBA G2.0. Zudem verfügt der eHBA G2.1 neben RSA- auch über ECDSA-Zertifikate, basierend auf elliptischen Kurven.
Beide Ausweise verfügen über dieselben Funktionen im Rahmen der TI-Anwendungen.
Ansicht eHBA
Quelle: Äkno
- Hinweis: Bitte beachten Sie: Der kostenfreie eA-Light der dem eHBA verwechselnd ähnlich sieht, kann nicht für die neuen TI-Anwendungen genutzt werden. Dieser wird ausschließlich als Sichtausweis oder zur Authentifizierung im Portal der Ärztekammer verwendet und beinhaltet keine Signaturfunktion!
Ansicht eA-Light
Quelle: Bundesärztekammer
- Hinweis: Bitte beachten Sie: Da der eHBA/ ePTA ggf. mit der personenbezogenen KIM-Adresse verknüpft sein kann, müssen Sie bei der Neubestellung darauf achten, dass Sie Ihre TelematikID die im VZD hinterlegt ist mitnehmen. So kann beim Austausch des eHBA die KIM-Adresse relativ einfach neu zugewiesen werden.
Hinweis: Wenn Sie eine Folgekarte beim gleichen Anbieterbestellen, wird die TelematikID automatisch übernommen, wechseln Sie jedoch den Anbieter müssen Sie diese aktiv angeben. Sollte diese Eingabe vergessen werden, kann dies nach Erstellung des eHBA/ ePTA nicht mehr geändert werden! Der Prozess der De- und Neuregistrieung der KIM-Adresse ist in diesen Fall für Ihren PVS-Anbieter aufwändiger.
- Hinweis: Weitere Informationen zum eHBA G2-Austausch bei T-Systems finden Sie hier.
Hinweis: Die Lieferzeit für den eHBA G2 liegt zur Zeit bei drei bis vier Wochen.
Hinweis: Aktuell gibt es keine Frist in der der eHBA freigeschaltet werden muss.
Bestellung des eHBA erfolgt über die Ärztekammer Nordrhein.
Es ist Ihnen natürlich freigestellt, auch einen anderen von der gematik bestätigten Anbieter der eHBA G2 zu den jeweils anbieterspezifischen Vertragsbedingungen zu beauftragen.
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können seit dem 8. Juni 2021 bei einem zugelassenen Vertrauensdienstanbieter (VDA) ihrer Wahl den elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten beantragen. Der ePtA ist bei folgenden Anbietern verfügbar und kann direkt über diese bestellt werden.
Die Lieferzeit für den eHBA G2 und ePTA G2 liegt zur Zeit bei 3-4 Wochen.
Der Praxisausweis (SMC-B = Security Module Card)
Ist eine Authentifizierungskarte, die Ihrer Praxis Zutritt zur TI gewährt. |
Quelle: KVNO |
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Die SMC-B Karte bietet Ihnen folgende Möglichkeiten:
- Dient zur Authentifizierung (Anmeldung) Ihrer Praxis an die Telematikinfrastruktur.
- Kann zur Nutzung eines mobilen Kartenterminal verwendet werden, wenn kein eHBA vorliegt.
- Gewährt Zugriff auf die Anwendungen der TI und die eGK des Patienten.
- Im Ersatzverfahren kann die eAU signiert werden, wenn z. B. der eHBA defekt/ nicht vorhanden ist.
Bei der Bestellung/Installation der SMC-B Karte wird ein Eintrag im Verzeichnisdienst erzeugt (inkl. TelematikID) mit dem die Praxis KIM-Adresse verknüpft werden kann. Dies ermöglicht allen Praxismitarbeitern Zugriff auf dieses E-Mailkonto.
Die SMC-B Karte wird zwingend für die Anbindung an die TI benötigt.
Je BSNR oder NBSNR wir eine SMC-B Karte benötigt. Diese muss zum Installationstermin vorliegen und freigeschaltet sein.
Die SMC-B Karte ist je nach Anbieter und gewählter Vertragslaufzeit für zwei oder fünf Jahre gültig, danach muss eine neue SMC-B Karte bestellt und eingerichtet werden.
Die SMC-B Karte ist je nach Anbieter und gewählter Vertragslaufzeit für zwei oder fünf Jahre gültig, danach muss eine neue SMC-B Karte bestellt und eingerichtet werden.
Hinweis: Bitte beachten Sie: Da die SMC-B Karte ggf. mit der KIM-Adresse Ihrer Praxis verknüpft ist, müssen Sie bei der Neubestellung (bei gleichbleibender BSNR) darauf achten, dass Sie Ihre TelematikID, die im VZD hinterlegt ist, mitnehmen. So kann beim Austausch der SMC-B Karte die KIM-Adresse relativ einfach neu zugewiesen werden.
Wenn Sie eine Folgekarte beim gleichen Anbieter bestellen, wird die TelematikID automatisch übernommen, wechseln Sie jedoch den Anbieter müssen Sie diese aktiv angeben. Sollte diese Eingabe vergessen werden, kann dies nach Erstellung der SMC-B Karte nicht mehr geändert werden! Der Prozess der De- und Neuregistrieung der KIM-Adresse ist in diesen Fall für Ihren PVS-Anbieter aufwändiger.
Hinweis: Ändert sich Ihre BSNR, müssen Sie ebenfalls eine neue SMC-B Karte bestellen. In diesem Fall muss eine neue TelematikID erstellt werden und die ggf. bestehende KIM-Adresse angepasst/ neu erstellt und neu zugeordnet werden.
Hinweis: Neue Sicherheitsvorgaben bei Beantragung der SMC-B Karte (Praxisausweis) ab dem 3. April 2023. Praxisinfo der KBV.
Die SMC-B Karte ist bei folgenden Anbietern verfügbar und kann direkt über die Portale der Kartenhersteller bestellt werden.
Der Arzt/ Therapeut muss sich in der Postfiliale per Post-Ident Verfahren identifizieren.
Alternativ kann die Online-Ausweisfunktion zur Identifikation genutzt werden, hierfür muss jedoch der eigene Personalausweis freigeschaltet sein.Die Kartenhersteller leiten die Daten zur Freigabe an die KVNO weiter.
Nach Prüfung und Freigabe der KVNO wird die SMC-B Karte produziert.
Die Lieferzeiten betragen derzeit ca. vier bis sechs Wochen.
Hinweis: Derzeit kommt es bei der Bundesdruckerei auf Grund von Prozessumstellungen zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von SMC-B Karte Anträgen. Wir als KV können aufgrund dessen ggf. erst acht bis zwölf Tage später Ihren Antrag freigeben. Wir bitten um Verständnis und um etwas Geduld.
Hinweis: Der Versand der SMC-B Karte an die Meldeanschrift des Antragstellers ist jetzt möglich.
Hinweis: Nach Erhalt der SMC-B Karte muss diese im Portal des Kartenherstellers freigeschaltet werden, dies sollte vor der TI Installation erfolgt sein!
Die SMC-B Karte muss zwingend zur TI-Installation vorliegen!
Privatärzte
Die SMC-B Karte für Privatärzte wird direkt von der gematik ausgegeben und kann über das Antragsportal von D-TRUST (Bundesdruckerei) angefordert werden.
Voraussetzungen sind:
Eine eine Bescheinigung über eine privatärztliche Tätigkeit in Niederlassung. Für ausschließlich privat tätige Ärzte wird diese Bescheinigung nach einer entsprechenden Selbstauskunft von der zuständigen Ärztekammer ausgestellt.
Ein Zugang zur TI für die Ausstellung von eRezepten, zur Befüllung der ePA und ab Juli 2024 müssen alle Gesundheitseinrichtungen implantatsbezogene Maßnahmen mit Brustimplantaten an das Implantateregister Deutschland (IRD) melden.
SMC-B ORG Karten für Organisationen
Informationen zur Bestellung von SMC-B ORG Karten für Organisationen, finden Sie im Fachportal der gematik:
Die gerätespezifische Security Module Card (gSMC-KT) ist eine kleine Karte, die seitlich in Ihr eHealth-Kartenterminal gesteckt wird. Die gSMC-KT dient in der TI als gerätespezifische Sicherheitsmodulkarte und beinhaltet elektronische Zertifikate, um sich gegenüber dem Konnektor zu authentisieren.
Die gSMC-KT bietet Ihnen folgende Vorteile:
Sicherheitskarte für die eindeutige Identifikation Ihres eHealth-Kartenterminals
Notwendig zur Verwendung eines gematik-zugelassenen eHealth-Kartenterminals innerhalb der TI
In allen von der gematik-zugelassenen eHealth-Kartenterminals einsetzbar
Laufzeit der Karte fünf Jahre ab Produktionsdatum
Die gSMC-KT ist seit dem Start der TI verfügbar.
Läuft diese aus kann eine neue Karte über den PVS-Anbieter/ IT-Dienstleister bestellt werden.
Die gSMC-KT hat wie der eHBA und die SMC-B Karte ein Sicherheitszertifikat, welches nach fünf Jahren seine Gültigkeit verliert. Daher ist es wichtig, dass diese Karte frühzeitig vor Ablauf von Ihrem Dienstleister vor Ort (DVO) gewechselt wird.
Hinweis: Ist das Zertifikat der gSMC-KT abgelaufen, ist das Einlesen von eGKs nicht mehr möglich! Ihr eHealth-Kartenterminal kann ab diesem Zeitpunkt keine Verbindung zum Konnektor oder zu Ihrem PVS herstellen!
Jeder gesetzlich versicherte Patient besitzt eine elektronische Gesundheitskarte (eGK), die er von seiner Krankenkasse erhält.
Die eGK wird bei Behandlungen in Arztpraxen, Krankenhäuser oder Apotheken vorgelegt.
Quelle: gematik GmbH
Mit der alten eGK hatte der Patient keine weiteren Nutzungsoptionen, mit der neuen Version G2 und G2.1 können folgende Anwendungen der TI genutzt werden:
eMediakationsplan (eGK G2)
Notfalldaten (eGK G2)
Zugriff auf die ePA (eGK G2.1)
Zugriff auf die eRezept App (eGK G2.1)
Für die Nutzung dieser Anwendungen benötigt der Patient seine Patienten-PIN.
Sollte der Patient eine neue Gesundheitskarte erhalten, muss die Vertreter-PIN neu eingerichtet werden, sofern sie weiterhin angewendet werden soll.
Hinweis: Für den Fall, dass der Vertreter die eGK übergibt und die Anwendung eMP, NFDM und die ePA für die Nutzung in der Praxis freigeben möchte, muss erst im PVS die Abfrage der Vertreter-PIN angesteuert werden. Daher ist zunächst zu prüfen, ob der Versicherte selbst oder sein Vertreter die eGK vorlegt (z. B. in der Situation der Praxisvertretung).
Sperrung
Die PIN-Eingabe wird nach jeweils drei Falscheingaben gesperrt. Die Sperrung erfolgt für jede PIN einzeln. Bei gesperrter Vertreter-PIN kann der Versicherte weiterhin mit seiner PIN zugreifen und die Vertreter-PIN ändern. Für die Entsperrung der Versicherten-PIN sollte sich der Patienten an seine Krankenkasse wenden.
Änderung
Das Ändern der Patienten-PIN ist dem Versicherten nur mit einer technischen Lösungen seiner Krankenkasse möglich. In der Praxis kann ausschließlich die Vertreter-PIN geändert werden.
Kartenverlust
Krankenkassen geben entweder routinemäßig oder z. B. bei Kartenverlust eine neue Gesundheitskarte aus.
Grundsätzlich wird jede neue Karte ohne die Daten des eMP und NFDM ausgegeben, denn die Speicherung der Daten bei den Krankenkassen
ist weder rechtlich zulässig noch technisch möglich. Daher können nur Ärzte oder Apotheker die Daten aus Ihrem PVS auf die neue eGK übertragen.
Bei Kartenverlust sind zwei Besonderheiten zu berücksichtigen:
Liegt im PVS keine Einwilligung des Versicherten für den eMP oder NFDM vor, so ist ein erneutes Einholen der Einwilligung zwingend erforderlich
(inkl. Speicherung des neu erstellten Einwilligungsverweises auf der neuen Karte). Erst danach können die ggf. im PVS gespeicherten Daten des eMP und NFD auf die neue Karte übertragen werden.Die Daten können nur aus dem PVS übernommen werden. Dabei sollte vor der Übertragung geklärt werden, ob diese auf dem aktuellem Stand sind. Empfehlenswert ist, dass die Übertragung der Daten bei dem Arzt oder Apotheker erfolgt, der den eMP oder NFD zuletzt auf der eGK aktualisiert hat.
Wird gleichzeitig eine Aktualisierung des eMP oder NFD vorgenommen, müssen auch noch die aktualisierten Daten aus dem PVS auf die neue Karte überspielt werden.
Kartenwechsel
Bei einem Kartenwechsel, wenn die bisherige eGK noch vorhanden ist, besteht die Datenübertragung aus drei Schritten:
- Kopieren der Daten von der alten eGK
- Schreiben der Daten auf die neue eGK
- Löschen der Daten auf der alten eGK
Bei diesem Vorgang werden die Daten unverändert übernommen. Die im eMP und NFD dokumentierte letzte Stelle (Praxis, Apotheke oder Krankenhaus) bleibt also weiterhin bestehen. Während des Kopiervorgangs können die Daten der eGK nicht eingesehen werden und werden auch nicht in das
eigene PVS übernommen. Falls der eMP und NFD auch ausgelesen oder geändert werden soll, kann dies nach dem Kartenwechsel durchgeführt werden.