Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
KIM ist der Dienst für die sichere und vertrauliche Kommunikation im Gesundheitswesen.
Die Anwendungen eAU / eArztbrief und die 1-Click Abrechnung werden derzeit mit KIM genutzt.
KIM ist der Dienst für die zukünftige sichere, vertrauliche, barrierefreie und sektorübergreifende Kommunikation im Gesundheitswesen.
KIM können Sie sich vorstellen wie ein sicheres E-Mail Programm integriert in Ihrer Praxissoftware, mit dem Sie Ende-zu-Ende verschlüsselte Nachrichten fälschungssicher versenden können.
Mit der KIM Version 1.5 ist es Ihnen möglich, Dateien größer 15 MB (bis zu 500 MB) zu versenden. Möchten Sie große KIM Nachrichten empfangen, können Sie dies in Ihrem PVS in der KIM-Konfigurationsmaske aktivieren (Sprechen Sie mit Ihrem IT-Dienstleister). Sobald die Aktivierung erfolgt ist, wird die KIM Version im VZD mit 1.5 + gekennzeichnet, sodass Versender Praxen sehen können, dass Sie empfangsbereit sind.
KIM wird den heutigen Kommunikationsdienst KV-Connect sukzessive ablösen.
Seit dem 1. Oktober 2021 ist der Versand der eAU an die Krankenkassen möglich und seit dem 1. Januar 2022 ist dieser zur Pflicht geworden.
Mit der Einführung des Digitalgesetz (DigiG), müssen Praxen seit dem 30. Juni 2024 mindestens eArztbriefe empfangen können.
Zusätzlich sollen Praxen die TI-Pauschale gekürzt werden, wenn sie seit März 2024 die technischen Voraussetzungen für den eArztbrief nicht erfüllen.
Auf Grundlage der neuen Finanzierungsvereinbarung die seit dem 1. Juli 2023 gültig ist, sind auch therapeutische Praxen dazu verpflichtet KIM seit dem 1. März 2024 vorzuhalten.
Im Quartal 2/2024 hat die KVNO die Voraussetzungen zur Annahme der 1-Click-Abrechnung mit eSammelerklärung für KIM geschaffen.
Anwendungen im Überblick
eArztbrief und eNachricht
2020
eAU an die Krankenkasse
2021
Labordaten
2022
DALE-UV
1. September 2022
eAU an den Arbeitgeber
2023
Versand der Online-Abrechnung
Q2/2024
Hinweis: Folgende Anwendungen können derzeit nur über KV-Connect genutzt werden (eDMP, eHKS, eDokumentationen,
U-Teilnahme, QSPB und eTerminservice).Hinweis: KV-Connect und KIM können weiterhin parallel genutzt werden, bis alle Anwendungen in KIM migriert wurden.
Über KIM ist es möglich, mehrere KIM-Adressen für die Praxis einrichten zu lassen.
Hier wird unterschieden zwischen der Praxis KIM-Adresse (Standard) und der persönlichen KIM-Adresse (Arzt bezogen).
In der Regel ist für die Nutzung der Anwendungen eAU und eArztbrief eine KIM-Adresse zu Beginn ausreichend. Sollten Sie im Nachgang feststellen,
dass weitere KIM-Adressen benötigt werden, können diese nachbestellt werden. Preise erfragen Sie bitte bei Ihrem PVS-/ KIM-Anbieter.
Hinweis: Nach Registrierung der KIM-Adresse muss diese innerhalb von 96 Stunden in der Praxissoftware eingebunden/ aktiviert werden, sonst muss der Registrierungsprozess erneut durchgeführt werden!
Erst nach der Einbindung und Aktivierung der KIM-Adresse wird diese im Verzeichnisdienst angezeigt.
Praxis KIM-Adresse
Die Praxis KIM-Adresse ist von allen Mitarbeitern einsehbar/ nutzbar, diese ist mit der SMC-B Karte der Praxis verknüpft.
Diese Variante wird am häufigsten verwendet und ist für den Praxisstart ausreichend.
Persönliche KIM-Adresse
Persönliche KIM-Adressen werden in der Regel bei großen Praxen oder Praxen mit komplexer Infrastruktur verwendet, in der gewünscht ist, dass Nachrichten direkt an den jeweiligen Arzt gesendet werden können.
In diesem Fall wird die KIM-Adresse dem eHBA des Arztes zugewiesen. Zugriff auf diese Nachrichten hat nur der Arzt und der Zugriff kann auch nur erfolgen, wenn der eHBA gesteckt ist. Mitarbeiterinnen können auf diese E-Mails nicht zugreifen!
Wenn Sie in Ihrer Testabrechnung (KVNO-Portal/ KV-Connect), im Regelwerksprotokoll folgende Fehlermeldung erhalten,
müssen Sie sich das KIM Modul und eine KIM-Adresse bei Ihrem IT-Dienstleister/ KIM-Anbieter einrichten lassen.
Erst erst nach der Einrichtung der beiden Komponeten, können Sie KIM Leistungen wie z. B. eArztbriefe und die eAU abrechnen.
Seit vielen Jahren ist es bereits möglich mit einem Klick die Test-/ Echtabrechnungen und die eSammelerklärung mittels KV-Connect direkt aus der Praxissoftware zu versenden. KV-Connect ist der Vorgänger von KIM. Die 1-Click Abrechnung mit der eSammelerklärung über KIM kann seit Q2/2024 in der KVNO genutzt werden.
Zum Quartal 2/2024 hat die KVNO die Voraussetzungen zur Annahme der 1-Click-Abrechnung mit KIM geschaffen.
Neben der Abrechnungsdatei kann optional auch die mit eHBA signierte eSammelerklärung mit KIM übermittelt werden.
Auch Testabrechnungen mit KIM sind ab dem 20. Juni 2024 möglich.
Als Voraussetzung benötigen Praxen eine TI-Anbindung, ein KIM-Modul, eine KIM-eMail-Adresse, einen eHBA und ein Praxisverwaltungssystem (PVS) mit erfolgreicher Zulassung für die 1-Click-Abrechnung mit KIM.
Weitere Details der konkreten Umsetzung in Ihrem PVS erfahren Sie bei Ihrem IT-Dienstleister.
Hinweis: Die Option die Test-/ Echtabrechnung über das KVNO-Portal mittels eToken oder über Ihren TI-Zugang einzureichen bleibt weiterhin bestehen!
Seit vielen Jahren ist es möglich, elektronische Arztbriefe (eArztbriefe) direkt aus dem Praxisverwaltungssystem (PVS) zu versenden. Hierzu wurde bis zum 31. März 2021 KV-Connect genutzt. Der Gesetzgeber sieht vor, dass eine Vergütung für den Versand und Empfang von eArztbriefen seit dem 1. April 2021 nur noch möglich ist, wenn Ärzte den signierten eArztbrief über KIM versenden. Benötigt wird für den Versand der elektronische Heilberufsausweis (eHBA), um damit die qualifizierte elektronische Signatur (QES) zu erstellen.
Mit der KIM Version 1.5 ist es Ihnen möglich, Dateien größer 15 MB (bis zu 500 MB) zu versenden. Möchten Sie große KIM Nachrichten empfangen, können Sie dies in Ihrem PVS in der KIM-Konfigurationsmaske aktivieren (Sprechen Sie mit Ihrem IT-Dienstleister). Sobald die Aktivierung erfolgt ist, wird die KIM Version im VZD mit 1.5 + gekennzeichnet, sodass Versender Praxen sehen können, dass Sie empfangsbereit sind.
1. April 2021: Die Versendung von eArztbriefen wird nur noch über KIM vergütet.
Sie benötigen dafür eine eigene KIM-Adressen.
1. März 2024: Alle Vertragsarzt-Praxen auch therapeutische Praxen benötigen seit 1. März 2024 eine von der KBV zertifizierte Software für den eArztbrief. Anderenfalls wird ihnen ihre monatliche TI-Pauschale um 50 Prozent gekürzt. Das schreibt das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) in seiner Festlegung zur Finanzierung der Kosten der TI vor.
30. Juni 2024: Seid dem 30. Juni 2024 ist der eArztbrief Pflicht. Nach dem Digital-Gesetz, das Ende März in Kraft getreten ist, müssen Praxen dann zumindest eArztbriefe empfangen können.
eArztbrief
Ein Allgemeinmediziner überweist einen Patienten an einen Kardiologen. Nach der Untersuchung möchte der Kardiologe den Befund an den Allgemeinmediziner übermitteln:
Der Kardiologe verfasst einen Arztbrief in seiner Praxissoftware und signiert den Arztbrief mit seinem Heilberufsausweis (eHBA).
Anschließend wählt der Kardiologe den überweisenden Allgemeinmediziner in seiner Praxissoftware bzw. aus dem KIM-Adressbuch als Empfänger aus.
Die Nachricht mit dem Arztbrief wird verschlüsselt an den Allgemeinmediziner versendet.
Die Praxissoftware des Allgemeinmediziners nimmt die Nachricht entgegen. Sie wird automatisch entschlüsselt und auf Datenmanipulation hin überprüft.
Detail Ansicht
Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ist seit dem 1. Oktober 2021 digital. Muster 1 welches bisher über die Blankoformularbedruckung (BFB) oder über das Standard Formular („gelber Schein“) gedruckt wurde, wird auf die sogenannten Stylesheets umgestellt und digital per KIM, an die zuständige Krankenkasse versendet.
Die Umstellung der AU auf das neue Verfahren erfolgte in zwei Schritten:
Im ersten Schritt ist es seit dem 1. Oktober 2021 möglich die Ausfertigung für die Krankenkasse über KIM (Kommunikation im Medizinwesen) zu versenden. Verpflichtend wurde dies zum 1. Januar 2022, wenn die Praxen alle technischen Anforderungen erfüllen können.
Im zweiten Schritt wird seit dem, 1. Januar 2023 zusätzlich die Ausfertigung für den Arbeitgeber per KIM versendet. Der Arbeitgeber kann dann die Daten bei der Krankenkasse über das sogenannte Arbeitgeberverfahren abrufen.
Seit dem 1. Oktober 2021 ist der Versand der eAU über KIM an die Krankenkassen möglich, ab dem 1. Januar 2022 zur gesetzlichen Pflicht.
Seit dem 1. Januar 2023 wird zusätzlich die Ausfertigung für den Arbeitgeber per KIM versendet. Der Arbeitgeber kann dann die Daten bei der Krankenkasse über das sogenannte Arbeitgeberverfahren abrufen.
Ein Ausdruck der Arbeitgeberausfertigung ist somit nicht mehr notwendig. Nur noch in Ausnahmefällen auf Wunsch der Patientin oder des Patienten ausdrucken. Dies ist insbesondere für Arbeitslose, Studierende und Schülerinnen und Schüler wichtig, da hier noch kein digitaler Empfang der Arbeitgeberdaten möglich ist. Das Ausstellen des Arbeitgeberausdrucks im Bedarfsfall ist in den Versicherten- bzw. Grundpauschalen enthalten.
Eventuell sind jedoch noch nicht alle Arbeitergeber auf das neue Verfahren vorbereitet, daher sollten Praxen eigentständig entscheiden, ob sie den Ausdruck weiterhin Ihren Patienten mitgeben, um Anfragen im Nachgang zu vermeiden.
Diese Vorgabe ist im Terminservice-und Versorgungsgesetz (TSVG) (§ 295 Abs. 1 SGB V) festgelegt.
Hinweis: Für folgende Fachgruppen führt das Fehlen der Fachanwendung eAU nicht zu einer Kürzung/Streichung der Monatspauschale:
Psychologische Psychotherapeuten/ Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
Arztgruppen ohne pers. Arzt-Patientenkontakt:
- Laboratoriumsmedizin
- Mikrobiologie
- Pathologie
Reisende Anästhesisten
Radiologie
Nuklearmedizin
Humangenetik
Transfusionsmedizin
Strahlentherapie
Um eine reibungslose Versorgung sicherzustellen, empfiehlt die KBV folgende Vorgehensweise:
Vorgehen bei der Umsetzung des neuen eAU-Verfahrens
Alle technischen Voraussetzungen sind erfüllt und funktionsfähig (eAU-Update, KIM-Adresse und eHBA):
Übermittlung der eAU seit dem 1. Januar 2022 per KIM an die Krankenkasse.
Seit dem 1. Januar 2023 wird zusätzlich die Ausfertigung für den Arbeitgeber versendet.
Technische Voraussetzungen teilweise erfüllt (eAU-Update vorhanden, KIM-Adresse und eHBA fehlen):
Ersatzverfahren:
Alle Ausfertigungen (Versicherter, Krankenkasse, Arbeitgeber) werden über die neuen Muster (Stylesheets) ausgedruckt und dem Patienten unterschrieben ausgehändigt.
Hinweis: Sollte es z. B. durch einen Systemausfall/Serverausfall dazukommen, dass Sie keinen Zugriff auf Ihr PVS haben, ist es empfehlenswert vorab einen Satz eAU-Stylesheets als Kopiervorlage auszudrucken und abzuheften. So können Sie eAU-Stylesheets im Bedarfsfall kopieren, händisch ausfüllen und Ihren Patienten mitgeben.
Das PVS-Update für die eAU steht seit Q1 /2022 flächendeckend zur Verfügung.
Die Ausdrucke (Versicherter / Arbeitgeber) können wahlweise im Format A4 oder A5 erzeugt werden. Der Ausdruck erfolgt auf normalem Druckerpapier. Das Papier muss von den Praxen selbst beschafft werden. Sicherheitspapier ist nicht notwendig.
Welcher Drucker hierfür eingesetzt wird, entscheidet die Arztpraxis. In den meisten Fällen dürfte ein Laser- oder Tintenstrahldrucker die wirtschaftlichste Option sein.
Nur im Ersatzverfahren dem Patienten unterschrieben aushändigen.
Als Information dem Patienten mitgeben. Nur auf Wunsch des Patienten ist eine Unterschrift notwendig.
Nur im Ersatzverfahren oder auf Wunsch dem Patienten unterschrieben aushändigen.
- Hinweis: Mithilfe des Barcodes soll den Krankenkassen die Verarbeitung von papierhaften Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, welche im Ersatzverfahren der eAU ausgestellt werden, erleichtert werden.
Das PVS unterstützt Ärztinnen und Ärzte dabei, die AU-Daten zukünftig elektronisch zu verschicken. Das soll in der Praxis genauso komfortabel geschehen wie heute das Bedrucken des Papierformulars.
AU im PVS aufrufen und befüllen
Daten elektronisch signieren (eHBA)
Je nach PVS „Drucken und Versenden“ auswählen und anklicken
Im neuen Fenster „Bestätigen“ anklicken
PVS startet elektronische Übermittlung an die Krankenkasse per KIM
Ausdrucke für Patienten erstellen
Start des Arbeitgeberverfahrens seit dem 1. Januar 2023
Hinweis: Die ab Oktober 2021 gültige Versandpauschale GOP 40131 (0,86 Euro) kann abgerechnet werden, wenn die AU bei einem Hausbesuch ausgestellt wird und dem Patienten ein Ausdruck des AU-Formulars nachträglich zugeschickt werden muss (Option 2).
Hinweis: Alle PVS benötigen eine eAU-Zulassung auf dieser Grundlage: Technische Anlage eAU | KBV
Wenn die digitale Datenübermittlung an die Krankenkasse vorübergehend nicht möglich ist, werden die Daten vom PVS gespeichert und der Versand erfolgt, sobald dies wieder möglich ist. Wenn der Patient oder die Patientin noch in der Praxis ist, drucken Sie den Ausdruck für die Krankenkasse aus. Der Versand an die Krankenkasse erfolgt dann über die Versicherten. Hat der Patient oder die Patientin die Praxis bereits verlassen und der digitale Versand ist auch bis zum Ende des nachfolgenden Werktages nicht möglich, muss die Praxis die Papierbescheinigung an die Krankenkasse versenden. Die offizielle Diktion zum Ersatzverfahren eAU ist im Bundesmantelvertrag hinterlegt (vgl. §4 Absatz 4.1.4 Anlage 2b BMV-Ä ).
Szenario 1: Praxis ohne eHBA
Szenario 2 und 3: Praxis ohne TI-Anbindung und/oder KIM-Dienst
Der TI-Messenger soll Praxen die Möglichkeit geben sicher und ortsunabhängig miteinander zu kommunizieren.
Für die Kommunikation können Smartphones, Tablets oder auch Desktop-PCs genutzt werden.
Nutzerkreis des TI-Messenger in der ersten Ausbaustufe
Ärzte und Zahnärzte
Psychotherapeuten
Krankenhäuser
Apotheken
Hebammen und Geburtshelfer
Pflege- und Rehaeinrichtungen
Hinweis: In der Ausbaustufe 2 kommen, die GKV-Versicherten und die Krankenkassen hinzu.
Unterschied TI-Messenger zu anderen Messengern
Interoperabilität zwischen den Messenger-Anbietern
Schutz sensibler Gesundheitsdaten durch Ende-zu-Ende Verschlüsselung
Einheitliche Zertifizierung
Einheitliche Vorgaben zur Authentifizierung
Innovation durch fortlaufende Weiterentwicklung
Die Nutzung des TI-Messenger ist für Praxen nicht verpflichtend. Er soll lediglich die Kommunikation erleichtern, im ersten Schritt unter den Behandlern, im zweiten Schritt mit den Patienten.
Der Gesetzesentwurf zum Digital-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG), das die Grundlage für Auswahl und Festlegung des Messenger-Standards darstellt, wurde Ende Mai vom Bundesrat gebilligt; die Veröffentlichung der Festlegungen durch die gematik erfolgte im Herbst 2021.
Anbieter können auf Basis des festgelegten Messenger-Standards Lösungen entwickeln und diese nach Zulassung der gematik anbieten. Jeder Nutzer kann frei entscheiden, über welchen TI-Messenger er kommunizieren möchte. Wesentliche Unterschiede zu bereits bestehenden Messengerlösungen sind die Erreichbarkeit aller TI-Messenger-Nutzer durch die Gewährleistung von Interoperabilität zwischen einzelnen Messenger-Diensten und die Bereitstellung eines zentralen Adressbuches aller authentifizierten Nutzer. Dies sind Alleinstellungsmerkmale des gematik-Standards und ein Meilenstein für die sektorenübergreifende Kommunikation im Gesundheitswesen.
Der erste TIM-Anbieter wurde bereits im April 2024 zugelassen.
Hinweis: Ab Stufe 2 wird auch die Weiterleitung des eRezept Tokens ermöglicht.
Sensible Daten sicher und schnell austauschen.
Per TI-Messenger lassen sich Informationen schnell, sicher und unkompliziert verschicken. Schließt eine Institution alle Mitarbeitenden an den Dienst an,
kann der TI-Messenger – wie das Praxisbeispiel zeigt – die interne Kommunikation enorm verbessern.
In das digitale Adressbuch sollen die Daten von Leistungserbringern, ihren organisatorischen Einheiten sowie anderen juristischen Personen oder deren Mitarbeiter fließen, die die TI nutzen. Der Verzeichnisdienst ist für die TI-Betreiber durchsuchbar und enthält Namen, Adressdaten, technische Adressierungsdaten, die eindeutige Identifikationsnummer, das Fachgebiet sowie den öffentlichen Teil der technischen Identität. Versichertendaten sind ausgeschlossen.
Verzeichnisdienst/ Adressbuch
Der TI-Verzeichnisdienst soll zum Beispiel für die Berechtigungsvergabe der elektronischen Patientenakte durch Versicherte oder auch für den gezielten Nachrichtenversand über den Dienst „Kommunikation im Medizinwesen“ (KIM) genutzt werden. Die gematik ist für die Sicherheit der Daten zuständig.
Die im TI-Verzeichnisdienst hinterlegten Basisdaten der Betriebsstätte umfassen:
Name der Betriebsstätte
Straße und Hausnummer Postleitzahl und Ort
Bundesland (KV-Bereich der Betriebsstätte)
Betriebsstätten Nummer (BSNR)
Spezielle Fachgebietscodierung
Neben den Basisdaten einer Betriebsstätte wird auch der Zertifikatseintrag des eHBA und des Praxisausweises (SMC-B Karte) in den TI-Verzeichnisdienst eingetragen.
Die Heilberufskammern, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Kassenärztlichen Vereinigungen sind gemäß dem Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) seit 1. Dezember 2020 verpflichtet, die bei ihnen vorliegenden aktuellen Daten der Nutzer an den Verzeichnisdienst der gematik zu übermitteln und aktuell zu halten.
Und so funktioniert es:
Die Basisdaten der Arzt- bzw. Psychotherapiepraxis werden automatisch ins digitale Adressbuch übertragen, sobald der eHBA/ die SMC-B freigeschaltet ist. Die Praxis erhält daraufhin eine E-Mail-Benachrichtigung über den erfolgten Eintrag. Das Vervollständigen der Praxisstammdaten und die weitere Pflege dieser übernimmt dann die zuständige KV. Für neu Zuordnungen oder Änderungen der KIM-Adressen ist der KIM-Anbieter zuständig, die KV kann hier keine Änderungen vornehmen.
Anfang Dezember 2020 ist der elektronische Verzeichnisdienst für die Telematikinfrastruktur (TI) gestartet. Er wird von der gematik betrieben.
Der Dienst soll die Daten von Leistungserbringern, Organisationen und Personen, die die TI nutzen enthalten. Er ist sozusagen das allgemeine Adressbuch für die Anwendungen innerhalb der TI.
Änderungen im Verzeichnisdienst können von der jeweiligen Stelle vorgenommen werden, welche die Daten in dem Verzeichnisdienst hinterlegt haben.
Dies ist abhängig davon, ob die Daten im Rahmen der eHBA Bestellung oder der SMC-B Bestellung vorgenommen wurden.
Bei der Eintragung im Rahmen der eHBA Bestellung ist die Ärztekammer Ansprechpartner.
Bei der Eintragung im Rahmen der SMC-B Bestellung ist die KVNO Ansprechpartner.
Für die Zuweisung/ Änderung von Zertifikaten oder KIM-Adressen sind die KIM-Anbieter/ Trust Center Ansprechpartner.
Besteht der Wunsch auf inhaltliche Änderung des VZD bezogen auf Anschrift , Anzeigename oder Fachgruppe, ist das Arztregister der richtige Ansprechpartner.
Anpassungen können nur über einen schriftlichen Antrag beim zuständigen Zulassungsausschuss herbeigeführt werden.
Falls Sie Änderung des Eintrags im VZD beantragen möchten, kann dies einige Wochen dauern.
„Eine Änderung der Anschrift bzw. Verlegung Ihres Vertragsarztsitzes oder der angezeigten Fachgruppe im Verzeichnisdienst bedarf der vorherigen Genehmigung des zuständigen Zulassungsausschusses und ist schriftlich bei der entsprechenden Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses zu beantragen. Dies gilt auch für eine Umfirmierung eines Medizinischen Versorgungszentrum. Eine Aufstellung der zuständigen Ansprechpartner und notwendigen Formulare finden Sie auf unserer Homepage unter Formulare für die Zulassung und Ermächtigung in Nordrhein | KV Nordrhein.
Der Praxisname einer Einzelpraxis oder Berufsausübungsgemeinschaft wird automatisch anhand der Praxiskonstellation ermittelt und kann daher nicht in den Stammdaten geändert werden. Die Angabe von abweichenden Firmierungen auf Praxisschildern, Briefköpfen etc. ist jedoch im Rahmen der berufsrechtlichen Vorgaben möglich.“
Die TelematikID weist jeder BSNR eine eindeutige elektronische Identität in der TI zu. Je vergebener TelematikID wird (durch den Kartenherausgeber – eHBA/SMC-B) jeweils ein (Basis-)Eintrag im Verzeichnisdienst der TI (VZD) erstellt. Mehrere SMC-B Karten mit identischer TelematikID erhalten keinen zusätzlichen VZD-Eintrag.
Die TelematikID für eine Praxis (BSNR) ist im VZD enthalten und hat folgende Systematik: 1-20BSNR (z. B. 1-20270101010).
KIM-Adressen werden nur pro TelematikID vergeben, nicht für einzelne SMC-B Karten, welche einer gemeinsamen TelematikID zugehörig sind (z. B. Ersatzkarten). Es sind mehrere Postfächer pro TelematikID möglich.
Hinweis: Da die KIM-Adresse mit der TelematikID verknüpft ist, müssen Sie bei der Neubestellung der SMC-B Karte oder des eHBA/ePTA (z. B. nach Ablauf der Gültigkeit nach 5 Jahren und gleichbleibender BSNR) darauf achten, das die bereits vorhanden Telematik-ID im Antrag mit angegeben wird. Bestellen Sie die Folgekarte beim gleichen Hersteller, wird die TelematikID in der Regel automatisch übernommen. Wechseln Sie jedoch den Kartenanbieter, dann müssen Sie die TelematikID aktiv eingeben. Wird dieser Eintrag vergessen, kann dieser nach Erstellung der Karte nicht geändert werden. Dies hat zur Folge, dass die De- und Neuregistrierung der KIM-Adresse für Ihren PVS-Anbieter aufwändiger wird.
Ändert sich Ihre BSNR, müssen Sie ebenfalls eine neue SMC-B Karte bestellen. In diesem Fall muss eine neue TelematikID erstellt werden und die ggf. bestehende KIM-Adresse angepasst/ neu erstellt und neu zugeordnet werden.