Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
KIM ist der Dienst für die sichere und vertrauliche Kommunikation im Gesundheitswesen.

KIM ist der Dienst für die zukünftige sichere, vertrauliche, barrierefreie und sektorübergreifende Kommunikation im Gesundheitswesen.
KIM können Sie sich vorstellen wie ein sicheres E-Mail Programm integriert in Ihrer Praxissoftware, mit dem Sie Ende-zu-Ende verschlüsselte Nachrichten fälschungssicher versenden können.
Mit der KIM Version 1.5 ist es Ihnen möglich, Dateien größer 15 MB (bis zu 500 MB) zu versenden. Möchten Sie große KIM Nachrichten empfangen, können Sie dies in Ihrem PVS in der KIM-Konfigurationsmaske aktivieren (Sprechen Sie mit Ihrem IT-Dienstleister). Sobald die Aktivierung erfolgt ist, wird die KIM Version im VZD mit 1.5 + gekennzeichnet, sodass Versender Praxen sehen können, dass Sie empfangsbereit sind.
Seit dem 1. Oktober 2021 ist der Versand der eAU an die Krankenkassen möglich und seit dem 1. Januar 2022 ist dieser zur Pflicht geworden.
Mit der Einführung des Digitalgesetz (DigiG), müssen Praxen seit dem 30. Juni 2024 mindestens eArztbriefe empfangen können.
Zusätzlich sollen Praxen die TI-Pauschale gekürzt werden, wenn sie seit März 2024 die technischen Voraussetzungen für den eArztbrief nicht erfüllen.
Im Quartal 2/2024 hat die KVNO die Voraussetzungen zur Annahme der 1-Click-Abrechnung mit eSammelerklärung für KIM geschaffen.
Anwendungen im Überblick
eArztbrief und eNachricht
eAU an die Krankenkasse
- DALE-UV
- Versand der Online-Abrechnung
- eDMP
- eHKS

Quelle: gematik GmbH

Quelle: gematik GmbH
Über KIM ist es möglich, mehrere KIM-Adressen für die Praxis einrichten zu lassen.
Hier wird unterschieden zwischen der Praxis KIM-Adresse (Standard) und der persönlichen KIM-Adresse (bezogen auf Arzt oder Psychotherapeut).
In der Regel ist für die Nutzung der Anwendungen eAU und eArztbrief eine KIM-Adresse zu Beginn ausreichend. Sollten Sie im Nachgang feststellen,
dass weitere KIM-Adressen benötigt werden, können diese nachbestellt werden. Preise erfragen Sie bitte bei Ihrem PVS-/ KIM-Anbieter.
Hinweis: Nach Registrierung der KIM-Adresse muss diese innerhalb von 96 Stunden in der Praxissoftware eingebunden/ aktiviert werden, sonst muss der Registrierungsprozess erneut durchgeführt werden!
Erst nach der Einbindung und Aktivierung der KIM-Adresse wird diese im Verzeichnisdienst angezeigt.
Praxis KIM-Adresse
Die Praxis KIM-Adresse ist von allen Mitarbeitern einsehbar/ nutzbar, diese ist mit der SMC-B Karte der Praxis verknüpft.
Diese Variante wird am häufigsten verwendet und ist für den normalen Praxisalltag ausreichend.
Persönliche KIM-Adresse
Persönliche KIM-Adressen werden in der Regel bei großen Praxen oder Praxen mit komplexer Infrastruktur verwendet, in der gewünscht ist, dass Nachrichten direkt an den jeweiligen Arzt/Psychotherapeut gesendet werden können.
In diesem Fall wird die KIM-Adresse dem eHBA des Arztes bzw. des Psychotherapeuten zugewiesen. Zugriff auf diese Nachrichten hat nur der Arzt/Psychotherapeut und der Zugriff kann auch nur erfolgen, wenn der eHBA gesteckt ist. Mitarbeiterinnen können auf diese E-Mails nicht zugreifen!
Wenn Sie in Ihrer Testabrechnung im Regelwerksprotokoll folgende Fehlermeldung erhalten,
müssen Sie sich das KIM Modul und eine KIM-Adresse bei Ihrem IT-Dienstleister/ KIM-Anbieter einrichten lassen.
Erst erst nach der Einrichtung der beiden Komponenten, können Sie KIM Leistungen wie z. B. eArztbriefe und die eAU abrechnen.
Es gibt die Möglichkeit die Test-/ Echtabrechnung und die eSammelerklärung mittels KIM direkt aus der Praxissoftware zu versenden (Alternativ steht Ihnen immer das KVNO-Portal zur Übermittlung der Abrechnung zur Verfügung).
Als Voraussetzung benötigen Praxen eine TI-Anbindung, ein KIM-Modul, eine KIM-eMail-Adresse, einen eHBA und ein Praxisverwaltungssystem (PVS) mit erfolgreicher Zulassung für die 1-Click-Abrechnung mit KIM.
Weitere Details der konkreten Umsetzung in Ihrem PVS erfahren Sie bei Ihrem IT-Dienstleister.
Hinweis: Die Option, die Test-/ Echtabrechnung über das KVNO-Portal mittels eToken oder sToken bleibt weiterhin bestehen!
eArztbriefe werden aus dem Praxisverwaltungssystem (PVS) über KIM versendet. Benötigt wird für den Versand der elektronische Heilberufsausweis (eHBA), um damit die qualifizierte elektronische Signatur (QES) zu erstellen.
Mit der KIM Version 1.5 ist es Ihnen möglich, Dateien größer 15 MB (bis zu 500 MB) zu versenden. Möchten Sie große KIM Nachrichten empfangen, können Sie dies in Ihrem PVS in der KIM-Konfigurationsmaske aktivieren (Sprechen Sie mit Ihrem IT-Dienstleister). Sobald die Aktivierung erfolgt ist, wird die KIM Version im VZD mit 1.5 + gekennzeichnet, sodass Versender Praxen sehen können, dass Sie empfangsbereit sind.
Seid dem 30. Juni 2024 ist der eArztbrief Pflicht.

Quelle: gematik GmbH
eArztbrief

Quelle: gematik GmbH
Ein Allgemeinmediziner überweist einen Patienten an einen Kardiologen. Nach der Untersuchung möchte der Kardiologe den Befund an den Allgemeinmediziner übermitteln:
Der Kardiologe verfasst einen Arztbrief in seiner Praxissoftware und signiert den Arztbrief mit seinem Heilberufsausweis (eHBA).
Anschließend wählt der Kardiologe den überweisenden Allgemeinmediziner in seiner Praxissoftware bzw. aus dem KIM-Adressbuch als Empfänger aus.
Die Nachricht mit dem Arztbrief wird verschlüsselt an den Allgemeinmediziner versendet.
Die Praxissoftware des Allgemeinmediziners nimmt die Nachricht entgegen. Sie wird automatisch entschlüsselt und auf Datenmanipulation hin überprüft.
Detail Ansicht

Quelle: gematik GmbH
Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ist seit dem 1. Oktober 2021 digital. Muster 1 welches bisher über die Blankoformularbedruckung (BFB) oder über das Standard Formular („gelber Schein“) gedruckt wurde, wird auf die sogenannten Stylesheets umgestellt und digital per KIM, an die zuständige Krankenkasse versendet.
Seit dem 1. Oktober 2021 ist der Versand der eAU über KIM an die Krankenkassen möglich, ab dem 1. Januar 2022 zur gesetzlichen Pflicht.
Seit dem 1. Januar 2023 wird zusätzlich die Ausfertigung für den Arbeitgeber per KIM versendet. Der Arbeitgeber kann dann die Daten bei der Krankenkasse über das sogenannte Arbeitgeberverfahren abrufen.
Ein Ausdruck der Arbeitgeberausfertigung ist somit nicht mehr notwendig. Nur noch in Ausnahmefällen und auf Wunsch der Patientin oder des Patienten muss die eAU (Stylesheet) ausgedruckt werden. Dies ist insbesondere für Arbeitslose, Studierende und Schülerinnen und Schüler wichtig, da hier noch kein digitaler Empfang der Arbeitgeberdaten möglich ist. Das Ausstellen des Arbeitgeberausdrucks im Bedarfsfall ist in den Versicherten- bzw. Grundpauschalen enthalten.
Hinweis: Für folgende Fachgruppen führt das Fehlen der Fachanwendung eAU nicht zu einer Kürzung/Streichung der Monatspauschale:
Psychologische Psychotherapeuten/ Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
Arztgruppen ohne pers. Arzt-Patientenkontakt:
- Laboratoriumsmedizin
- Mikrobiologie
- Pathologie
Reisende Anästhesisten
Radiologie
Nuklearmedizin
Humangenetik
Transfusionsmedizin
Strahlentherapie
Um eine reibungslose Versorgung sicherzustellen, empfiehlt die KBV folgende Vorgehensweise:
Vorgehen bei der Umsetzung des neuen eAU-Verfahrens
Alle technischen Voraussetzungen sind erfüllt und funktionsfähig (eAU-Update, KIM-Adresse und eHBA):
Übermittlung der eAU seit dem 1. Januar 2022 per KIM an die Krankenkasse.
Seit dem 1. Januar 2023 wird zusätzlich die Ausfertigung für den Arbeitgeber versendet.
Technische Voraussetzungen teilweise erfüllt (eAU-Update vorhanden, KIM-Adresse und eHBA fehlen):
Ersatzverfahren:
Alle Ausfertigungen (Versicherter, Krankenkasse, Arbeitgeber) werden über die neuen Muster (Stylesheets) ausgedruckt und dem Patienten unterschrieben ausgehändigt.
Hinweis: Sollte es z. B. durch einen Systemausfall/Serverausfall dazukommen, dass Sie keinen Zugriff auf Ihr PVS haben, ist es empfehlenswert vorab einen Satz eAU-Stylesheets als Kopiervorlage auszudrucken und abzuheften. So können Sie eAU-Stylesheets im Bedarfsfall kopieren, händisch ausfüllen und Ihren Patienten mitgeben.
Die Ausdrucke (Versicherter / Arbeitgeber) können wahlweise im Format A4 oder A5 erzeugt werden. Der Ausdruck erfolgt auf normalem Druckerpapier. Das Papier muss von den Praxen selbst beschafft werden. Sicherheitspapier ist nicht notwendig.
Welcher Drucker hierfür eingesetzt wird, entscheidet die Arztpraxis. In den meisten Fällen dürfte ein Laser- oder Tintenstrahldrucker die wirtschaftlichste Option sein.
Nur im Ersatzverfahren dem Patienten unterschrieben aushändigen.
Als Information dem Patienten mitgeben. Nur auf Wunsch des Patienten ist eine Unterschrift notwendig.
Nur im Ersatzverfahren oder auf Wunsch dem Patienten unterschrieben aushändigen.

Detailansicht Ausfertigung für die Krankenkassen (KBV)
Detailansicht Ausfertigung für den Arbeitgeber (KBV)
- Hinweis: Mithilfe des Barcodes soll den Krankenkassen die Verarbeitung von papierhaften Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, welche im Ersatzverfahren der eAU ausgestellt werden, erleichtert werden.
Das PVS unterstützt Ärztinnen und Ärzte dabei, die AU-Daten zukünftig elektronisch zu verschicken. Das soll in der Praxis genauso komfortabel geschehen wie heute das Bedrucken des Papierformulars.
AU im PVS aufrufen und befüllen
Daten elektronisch signieren (eHBA)
Je nach PVS „Drucken und Versenden“ auswählen und anklicken
Im neuen Fenster „Bestätigen“ anklicken
PVS startet elektronische Übermittlung an die Krankenkasse per KIM
Ausdrucke für Patienten erstellen
Start des Arbeitgeberverfahrens seit dem 1. Januar 2023

Quelle: KBV

Quelle: KBV
Hinweis: Die ab Oktober 2021 gültige Versandpauschale GOP 40130 kann abgerechnet werden, wenn die AU bei einem Hausbesuch ausgestellt wird und dem Patienten ein Ausdruck des AU-Formulars nachträglich zugeschickt werden muss (Option 2).
Hinweis: Alle PVS benötigen eine eAU-Zulassung auf dieser Grundlage: Technische Anlage eAU | KBV
Wenn die digitale Datenübermittlung an die Krankenkasse vorübergehend nicht möglich ist, werden die Daten vom PVS gespeichert und der Versand erfolgt, sobald dies wieder möglich ist. Wenn der Patient oder die Patientin noch in der Praxis ist, drucken Sie den Ausdruck für die Krankenkasse aus. Der Versand an die Krankenkasse erfolgt dann über die Versicherten. Hat der Patient oder die Patientin die Praxis bereits verlassen und der digitale Versand ist auch bis zum Ende des nachfolgenden Werktages nicht möglich, muss die Praxis die Papierbescheinigung an die Krankenkasse versenden. Die offizielle Diktion zum Ersatzverfahren eAU ist im Bundesmantelvertrag hinterlegt (vgl. §4 Absatz 4.1.4 Anlage 2b BMV-Ä ).
Szenario 1: Praxis ohne eHBA

Quelle: KBV
Szenario 2 und 3: Praxis ohne TI-Anbindung und/oder KIM-Dienst

Quelle: KBV
Patienteninfo der KBV
Der TI-Messenger soll Praxen die Möglichkeit geben sicher und ortsunabhängig miteinander zu kommunizieren.
Für die Kommunikation können Smartphones, Tablets oder auch Desktop-PCs genutzt werden.
Nutzerkreis des TI-Messenger
Ärzte und Zahnärzte
Psychotherapeuten
Krankenhäuser
Apotheken
Hebammen und Geburtshelfer
Pflege- und Rehaeinrichtungen
Unterschied TI-Messenger zu anderen Messengern
Interoperabilität zwischen den Messenger-Anbietern
Schutz sensibler Gesundheitsdaten durch Ende-zu-Ende Verschlüsselung
Einheitliche Zertifizierung
Einheitliche Vorgaben zur Authentifizierung
Innovation durch fortlaufende Weiterentwicklung



Die Nutzung des TI-Messenger ist für Praxen nicht verpflichtend. Er soll lediglich die Kommunikation erleichtern, im ersten Schritt unter den Behandlern, im zweiten Schritt mit den Patienten.
Anbieter können auf Basis des festgelegten Messenger-Standards Lösungen entwickeln und diese nach Zulassung der gematik anbieten. Jeder Nutzer kann frei entscheiden, über welchen TI-Messenger er kommunizieren möchte. Wesentliche Unterschiede zu bereits bestehenden Messengerlösungen sind die Erreichbarkeit aller TI-Messenger-Nutzer durch die Gewährleistung von Interoperabilität zwischen einzelnen Messenger-Diensten und die Bereitstellung eines zentralen Adressbuches aller authentifizierten Nutzer. Dies sind Alleinstellungsmerkmale des gematik-Standards und ein Meilenstein für die sektorenübergreifende Kommunikation im Gesundheitswesen.
Der erste TIM-Anbieter wurde im April 2024 zugelassen.

Quelle: gematik GmbH
Sensible Daten sicher und schnell austauschen.
Per TI-Messenger lassen sich Informationen schnell, sicher und unkompliziert verschicken. Schließt eine Institution alle Mitarbeitenden an den Dienst an,
kann der TI-Messenger – wie das Praxisbeispiel zeigt – die interne Kommunikation enorm verbessern.




In das digitale Adressbuch sollen die Daten von Leistungserbringern, ihren organisatorischen Einheiten sowie anderen juristischen Personen oder deren Mitarbeiter fließen, die die TI nutzen. Der Verzeichnisdienst ist für die TI-Betreiber durchsuchbar und enthält Namen, Adressdaten, technische Adressierungsdaten, die eindeutige Identifikationsnummer, das Fachgebiet sowie den öffentlichen Teil der technischen Identität. Versichertendaten sind ausgeschlossen.
Verzeichnisdienst/ Adressbuch

Quelle: gematik GmbH
Der TI-Verzeichnisdienst soll zum Beispiel für die Berechtigungsvergabe der elektronischen Patientenakte durch Versicherte oder auch für den gezielten Nachrichtenversand über den Dienst „Kommunikation im Medizinwesen“ (KIM) genutzt werden. Die gematik ist für die Sicherheit der Daten zuständig.
Die im TI-Verzeichnisdienst hinterlegten Basisdaten der Betriebsstätte umfassen:
Name der Betriebsstätte
Straße und Hausnummer Postleitzahl und Ort
Bundesland (KV-Bereich der Betriebsstätte)
Betriebsstätten Nummer (BSNR)
Spezielle Fachgebietscodierung
Neben den Basisdaten einer Betriebsstätte wird auch der Zertifikatseintrag des eHBA und des Praxisausweises (SMC-B Karte) in den TI-Verzeichnisdienst eingetragen.
Die Heilberufskammern, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Kassenärztlichen Vereinigungen sind gemäß dem Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) seit 1. Dezember 2020 verpflichtet, die bei ihnen vorliegenden aktuellen Daten der Nutzer an den Verzeichnisdienst der gematik zu übermitteln und aktuell zu halten.
Und so funktioniert es:
Die Basisdaten der Arzt- bzw. Psychotherapiepraxis werden automatisch ins digitale Adressbuch übertragen, sobald der eHBA/ die SMC-B freigeschaltet ist. Die Praxis erhält daraufhin eine E-Mail-Benachrichtigung über den erfolgten Eintrag. Das Vervollständigen der Praxisstammdaten und die weitere Pflege dieser übernimmt dann die zuständige KV. Für neu Zuordnungen oder Änderungen der KIM-Adressen ist der KIM-Anbieter zuständig, die KV kann hier keine Änderungen vornehmen.
Anfang Dezember 2020 ist der elektronische Verzeichnisdienst für die Telematikinfrastruktur (TI) gestartet. Er wird von der gematik betrieben.
Der Dienst soll die Daten von Leistungserbringern, Organisationen und Personen, die die TI nutzen enthalten. Er ist sozusagen das allgemeine Adressbuch für die Anwendungen innerhalb der TI.
Änderungen im Verzeichnisdienst können von der jeweiligen Stelle vorgenommen werden, welche die Daten in dem Verzeichnisdienst hinterlegt haben.
Dies ist abhängig davon, ob die Daten im Rahmen der eHBA Bestellung oder der SMC-B Bestellung vorgenommen wurden.
Für die Zuweisung/ Änderung von Zertifikaten oder KIM-Adressen sind die TrustServiceProvider (TSP) bzw. die KIM-Anbieter Ansprechpartner.
Besteht der Wunsch auf inhaltliche Änderung des VZD bezogen auf Anschrift , Anzeigename oder Fachgruppe, ist das Arztregister der richtige Ansprechpartner.
Anpassungen können nur über einen schriftlichen Antrag beim zuständigen Zulassungsausschuss herbeigeführt werden.
Falls Sie Änderung des Eintrags im VZD beantragen möchten, kann dies einige Wochen dauern.
„Eine Änderung der Anschrift bzw. Verlegung Ihres Vertragsarztsitzes oder der angezeigten Fachgruppe im Verzeichnisdienst bedarf der vorherigen Genehmigung des zuständigen Zulassungsausschusses und ist schriftlich bei der entsprechenden Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses zu beantragen. Dies gilt auch für eine Umfirmierung eines Medizinischen Versorgungszentrum. Eine Aufstellung der zuständigen Ansprechpartner und notwendigen Formulare finden Sie auf unserer Homepage unter Formulare für die Zulassung und Ermächtigung in Nordrhein | KV Nordrhein.
Der Praxisname einer Einzelpraxis oder Berufsausübungsgemeinschaft wird automatisch anhand der Praxiskonstellation ermittelt und kann daher nicht in den Stammdaten geändert werden. Die Angabe von abweichenden Firmierungen auf Praxisschildern, Briefköpfen etc. ist jedoch im Rahmen der berufsrechtlichen Vorgaben möglich.“
Die TelematikID weist jeder BSNR eine eindeutige elektronische Identität in der TI zu. Je vergebener TelematikID wird (durch den Kartenherausgeber – eHBA/SMC-B) jeweils ein (Basis-)Eintrag im Verzeichnisdienst der TI (VZD) erstellt. Mehrere SMC-B Karten mit identischer TelematikID erhalten keinen zusätzlichen VZD-Eintrag.
Die TelematikID für eine Praxis (BSNR) ist im VZD enthalten und hat folgende Systematik: 1-20BSNR (z. B. 1-20270101010).
KIM-Adressen werden nur pro TelematikID vergeben, nicht für einzelne SMC-B Karten, welche einer gemeinsamen TelematikID zugehörig sind (z. B. Ersatzkarten). Es sind mehrere Postfächer pro TelematikID möglich.
Hinweis: Da die KIM-Adresse mit der TelematikID verknüpft ist, müssen Sie bei der Neubestellung der SMC-B Karte oder des eHBA/ePTA (z. B. nach Ablauf der Gültigkeit nach 5 Jahren und gleichbleibender BSNR) darauf achten, das die bereits vorhanden Telematik-ID im Antrag mit angegeben wird. Bestellen Sie die Folgekarte beim gleichen Hersteller, wird die TelematikID in der Regel automatisch übernommen. Wechseln Sie jedoch den Kartenanbieter, dann müssen Sie die TelematikID aktiv eingeben. Wird dieser Eintrag vergessen, kann dieser nach Erstellung der Karte nicht geändert werden. Dies hat zur Folge, dass die De- und Neuregistrierung der KIM-Adresse für Ihren PVS-Anbieter aufwändiger wird.
Ändert sich Ihre BSNR, müssen Sie ebenfalls eine neue SMC-B Karte bestellen. In diesem Fall muss eine neue TelematikID erstellt werden und die ggf. bestehende KIM-Adresse angepasst/ neu erstellt und neu zugeordnet werden.