Die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb eines Internetanschlusses zählen zu den allgemeinen Praxiskosten einer Vertragsarzt- bzw. Vertragspsychotherapeutenpraxis.

Eine gesonderte Vergütung des Internetanschlusses sieht die Finanzierungsvereinbarung der TI nicht vor. Diese Vergütung ist auch kein Bestandteil der vereinbarten Pauschalen für die Erstausstattung und die Betriebskosten.