Ja. Seit Inkrafttreten des Patienten-Datenschutz-Gesetztes (PDSG) am 19. Oktober 2020 sind alle Vertragsarztpraxen dazu verpflichtet, die technischen Voraussetzungen für die Nutzung des NFDM in ihren Praxen zu schaffen, denn Versicherte haben mit dem PDSG Anspruch auf die Erstellung, Speicherung und Aktualisierung eines Notfalldatensatzes durch den Vertragsarzt.

Im Notfall gilt: Es besteht eine – unter angemessener Berücksichtigung der Dynamik einer Notfallsituation – ärztliche Befunderhebungspflicht. Es besteht aber keine kategorische Auslesepflicht für den NFD.