Grundsätzlich müssen keine Pauschalen zurückgezahlt werden, da Ihnen bei der Anbindung an die TI und für den laufenden Betrieb Kosten entstanden sind. Somit hatten Sie Anspruch auf die Pauschalen für die Erstausstattung und den laufenden Betrieb. Die Zahlung der Betriebskostenpauschalen endet mit der Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit in der Praxis.