Vertragszahnärzte rechnen die Kosten für die Anbindung an die TI nach den Regelungen der vertragszahnärztlichen Versorgung ab (vgl. § 1 Absatz 4 der TI-Finanzierungsvereinbarung).
Bei den Voraussetzungen für mobile Kartenterminals unterscheiden sich die Regelungen der vertragszahnärztlichen und vertragsärztlichen Versorgung jedoch und sind für Vertragsärzte vorteilhafter: Während Zahnärzte 30 Besuchsleistungen oder einen Kooperationsvertrag gemäß § 119b SGB V nachweisen müssen, um eine Kostenerstattung für ein mobiles Kartenterminal zu erhalten, müssen Ärzte lediglich drei Hausbesuche im aktuellen oder Vorquartal oder einen Kooperationsvertrag gemäß § 119b SGB V nachweisen.
Um Ärzten mit einer Doppelzulassung als Vertragsarzt und Vertragszahnarzt dennoch die Möglichkeit zu geben, von den vorteilhafteren Regelungen der vertragsärztlichen Versorgung zu profitieren, hat die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) mit dem GKV-Spitzenverband eine Sprachregelung verhandelt.
Demnach können diese Ärzte einen Erstattungsanspruch für ein mobiles Kartenterminal bei ihrer KZV erwirken, sofern sie eine Bescheinigung der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung darüber vorlegen, dass sie die Ansprüche der vertragsärztlichen Versorgung für ein mobiles Kartenterminal erfüllen (§ 6 Absatz 2 Anlage 32 BMV-Ä).