Die Höhe der Erstattungspauschale für stationäre Kartenterminals ist abhängig von der Anzahl bzw. dem Tätigkeitsumfang der Ärzte/Psychotherapeuten, die an der jeweiligen Betriebsstätte ihren hauptsächlichen Tätigkeitsort haben. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf die Auszahlung der Pauschale für ein Kartenterminal je 625 Betriebsstättenfälle.
Für die Berechnung Betriebsstättenfälle wird der Durchschnitt der Q3 und Q4/2016 sowie Q1 und Q2/2017 herangezogen. Wenn eine Praxis nach dem 31. Mai 2015 zugelassen wurde, bekommt diese mind. den Fachgruppendurchschnitt. Bei Praxen die sich neu niederlassen wird ebenfalls der Fachgruppendurchschnitt herangezogen.