MVZ und Notfallambulanzen werden über die KVen finanziert. Die bereits dargestellte Einigung auf eine eindeutige Erstattungsregelung, die auf einer überprüfbaren Rechtsgrundlage basiert, wurde in der DKG-TI-Vereinbarung übernommen.
Demnach werden MVZs, Einrichtungen nach § 311 SGB V und Notfallambulanzen nach § 75 Absatz 1b SGB V dauerhaft über die KVen finanziert (vgl. § 3 Absatz 2a). Die Abgabe einer Verzichtserklärung, mit der den betreffenden Einrichtungen zuvor eine Art Wahlrecht eingeräumt wurde, ist aus diesem Grund in den Regelungen der DKG-TI-Vereinbarung entfallen.