Elektronische Patientenakte (ePA)

Die elektronische Patientenakte (ePA für alle) ist das zentrale Element der vernetzten Gesundheitsversorgung und der Telematikinfrastruktur für die Speicherung der Patientendaten.
Jeder gesetzlich Versicherte hat durch seine Krankenkasse im Januar 2025 eine ePA für alle erhalten – sofern er dieser Erstanlage nicht widersprochen hat. Ein nachträglicher Widerspruch über die Ombudsstellen der Krankenkassen ist für Patienten jederzeit möglich.
Die ePA für alle ist seit dem 01.10.2025 verpflichtend in den Praxen zu nutzen.
Ärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und andere in der Gesundheitsversorgung Tätige werden sukzessive die ePA für alle mit Daten füllen und die vorhandenen Informationen differenziert nutzen können.
Die wichtigsten Infos auf einem Blick (Ihr Spickzettel)

Vorteile der ePA für alle
Gesundheitsdaten sind im Versorgungsalltag zugänglich: Für GKV- und Privatpatienten möglich, sofern der Patient nicht widersprochen hat.
Versorgung wird individueller: Alle Medizinischen Informationen auf Einblick. Arztbriefe, Bild- und Laborbefunde und Operationsberichte direkt einsehbar.
Behandlungskontext flexibel verlängern: Zugriff auf die ePA über die 90 Tage hinaus verlängerbar (über die ePA App durch den Patienten), so können jederzeit behandlungsrelevante Daten eingesehen werden.
Medikation wird übersichtlich: Enthält alle verschriebenen Medikamente, sowie eingelöste Rezepte. Wechselwirkungen können so schneller erkannt werden.
Daten sind geschützt: Durch moderne Sicherheitsstandards, verschlüsselte Datenübertragung und der Zugriff auf die Akte erfolgt nur durch den Patienten oder zugriffsberechtige Behandler.
Aktuelle und umfangreiche Hinweise zu vielfältigen Aspekten der ePA für alle finden Sie auf den Seiten der KBV, des Bundesministeriums für Gesundheit und der gematik. Wir haben diese Links für Sie unterer „Weitere Informationen“ aufgelistet.
Daten zu Laborbefunden
Befunddaten aus bildgebender Diagnostik
Befundberichte aus invasiven und chirurgischen sowie nicht invasiven oder konservativen Maßnahmen
eArztbriefe
Hinweis: Handelt es sich bei den Daten um Ergebnisse genetischer Untersuchungen oder Analysen ist die Speicherung dieser Daten nur nach ausdrücklicher schriftlicher oder elektronischer Einwilligung des Patienten zulässig
Hinweis: Handelt es sich bei den Daten um stigmatisierende oder sensible Informationen, so ist die Speicherung dieser Daten nur mit expliziter Einwilligung des Patienten zulässig. Dies kann auch mündlich geschehen, ist aber auf jeden Fall zu dokumentieren.
Die Datenübernahme aus dem PVS in die ePA für alle wird durch einfache technische Dialoge möglich sein.
Basisdaten
Wenn der Patient nicht widerspricht werden folgende Daten automatisch eingespielt
Daten vom eRezept-Server (Medikationsliste):
Arzneimittelverordnungen
Namen der Verordnenden Ärzte
Verordnungs- und Dispensierinformationen
Auf Patientenwunsch müssen folgende Daten eigepflegt werden
Befunddaten, Diagnosen, durchgeführte und geplante Therapiemaßnahmen, Früherkennungsuntersuchungen, Behandlungsberichte und sonstige untersuchungs- und behandlungsbezogenen medizinischen Informationen
ePatientenkurzakte
Daten zur pflegerischen Versorgung
AU-Bescheinigungen
Daten aus DMP-Programmen
Daten zu Heilbehandlungen und Reha-Maßnahmen
Daten zu Erklärungen zur Organ- und Gewebespende
elektronische Abschriften der vom Arzt oder Psychotherapeuten geführten Patientenakte
Daten der Krankenkasse (nur für den Patienten in der ePA App sichtbar):
In Anspruch genommenen Leistungen
Diagnosecodes
Hinweis: Einpflegen von Papierbefunden (alte Arztbriefe und Befunde) ist Sache der Krankenkassen. Diesen Service können Patienten zweimal innerhalb von 24 Monaten für bis zu 10 Dokumente nutzen.
Leistungserbringer müssen die ePA für alle mit definierten Inhalten befüllen.
(s. Dokumentationspflicht)Der Patient kann der Befüllung widersprechen.
Ärzte und Therapeuten müssen folgende Punkte beachten:
Standard
Für hochsensible Daten gilt:
Besonders ist die Informationspflicht bei hochsensiblen Daten wie sexuell übertragbare Infektionen, psychische Erkrankungen und Schwangerschaftsabbrüchen zu beachten.
Der Arzt/ Therapeut muss auf das Widerspruchsrecht hinweisen.
Patienten können unmittelbar im Behandlungskontext widersprechen.
Der Widerspruch muss nachprüfbar in der Behandlungsdokumentation dokumentiert werden.
Bei genetischen Untersuchungen oder Analysen im Sinne des Gendiagnostikgesetzes gilt:
Daten dürfen nur mit expliziter Einwilligung gespeichert werden.
Die Einwilligung muss ausdrücklich und schriftlich oder in elektronischer Form vorliegen.
Gegen die Bereitstellung der ePA.
Gegen das Einstellen von Daten der Krankenkassen (nach § 350 SGB V).
Gegen den Zugriff einer Arztpraxis auf bestimmte Dokumente oder Daten eines Anwendungsfalls der ePA.
Gegen den Zugriff einer Arztpraxis generell auf die ePA.
Gegen einen bestimmten Anwendungsfall der ePA, zum Beispiel den Medikationsprozess.
Gegen die Bereitstellung von ePA-Daten für Forschungszwecke (gesamthaft oder bezogen auf bestimmte Zwecke).
Anpassung der Dauer der Zugriffsberechtigung auf die Dokumente der ePA (1 Tag bis unendlich).
Verbergen von Dokumenten oder Anwendungsfällen der ePA (gilt immer gesamthaft und kann nicht auf einzelne Arztpraxen bezogen werden).
Löschen von Dokumenten oder eines kompletten Anwendungsfalls der ePA (Beispiel Medikationsprozess: Der Versicherte kann einzelne Daten oder einen Eintrag aus einem Medikationsplan nicht löschen, den gesamten Medikationsplans jedoch schon.).
Der Patient hat die Möglichkeit Widerspruch gegen die Breitstellung der ePA oder gegen bestimmt Anwendungsfälle einzureichen.
Der Widerspruch kann über die ePA-App oder über die Ombudsstelle der jeweiligen Krankenkasse erfolgen.
Widerspruchsmöglichkeiten über die ePA-App
Widerspruchmöglichkeiten über die Ombudsstelle der Krankenkasse
Gegen den Zugriff einer Arztpraxis generell auf die ePA.
Gegen einen bestimmten Anwendungsfall der ePA, zum Beispiel den Medikationsplan.
Gegen die Bereitstellung von ePA-Daten für Forschungszwecke (gesamthaft oder bezogen auf bestimmte Zwecke).

Quelle: gematik GmbH
Wenn es um sensible Gesundheitsdaten geht, machen Leistungserbringer und Patienten zu Recht Gedanken über den Datenschutz.
Die Daten der ePA für alle werden verschlüsselt übertragen und verschlüsselt gespeichert. Nur die Patienten und berechtigtes Gesundheitspersonal darf auf diese Daten zugreifen. Krankenkassen, IT-Dienstleister oder die KV haben keinen Zugriff.
Weitere Infos „Datenschutz in der ePA für alle“ (gematik)
Gutachten bestätigt: ePA für alle ist sicher (gematik)
So werden die Daten in der elektronischen Patientenakte geschützt (gematik)
So ist die elektronische Patientenakte gegen Viren geschützt (gematik)

Quelle: gematik GmbH
Die auf der ePA für alle gespeicherten Gesundheitsdaten sollen – voraussichtlich am Oktober 2026 – dem Forschungsdatenzentrum Gesundheit zur Verfügung gestellt werden –sofern der Versicherte nicht widerspricht. Die Daten sollen ausschließlich zur Forschung und nur nach Antrag genutzt werden dürfen.
Die hohen IT-Sicherheits- und Datenschutzstandards des FDZ Gesundheit zur Sicherung der Daten sind mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) abgestimmt.
Außerdem dürfen Kranken- und Pflegekassen nach dem Gesundheitsdatennutzungsgesetz die Abrechnungsdaten nutzen, um ihre Versicherten auf eine mögliche Gesundheitsgefährdung oder auf Früherkennungsuntersuchungen aktiv anzusprechen.