Die ePA darf nicht mit Inhalten befüllt werden, die aus der Perspektive des um Unterstützung gebetenen Leistungserbringers nicht für die aktuelle oder künftige medizinische Versorgung des Versicherten relevant sein können. Auch besteht keine Pflicht zur Nacherfassung älterer bzw. früherer papiergebundener Daten, die nicht aus der konkreten, aktuellen Behandlung stammen.