Die elektronische Patientenakte ist versichertengeführt. Der Leistungserbringer ist nur berechtigt, die ePA insoweit mit Inhalten zu befüllen, wie die ihm erteilte Zugriffsberechtigung reicht. Daher hat er den Versicherten über die im Rahmen der aktuellen Behandlung angefallenen Daten zu unterrichten, welche für seine aktuelle und/oder zukünftige medizinische Versorgung des Versicherten relevant sein können. Dann obliegt es dem Versicherten, eine Zugriffsberechtigung für eine Befüllung der ePA zu erteilen. Ob er sich für das Einstellen sämtlicher versorgungsrelevanter Daten entscheidet oder nur einen Teil einstellen lässt, bleibt ihm überlassen. Allerdings sollte der Leistungserbringer den Versicherten, welcher sich für eine lediglich teilweise Befüllung der ePA entscheidet, darauf hinweisen, dass dies möglicherweise Folgen für seine aktuelle und / oder zukünftige medizinische Versorgung hat. Ein solcher Hinweis sollte dokumentiert werden. Mit der ePA ist allerdings kein Anspruch auf Vollständigkeit verbunden. Da sich ein nachfolgend tätig werdender Leistungserbringer ohnehin nicht auf die Vollständigkeit der Angaben in der elektronischen Patientenakte verlassen darf, darf sich der um eine lediglich teilweise Befüllung der ePA gebetene Leistungserbringer nicht darauf berufen, das Weglassen einzelner als versorgungsrelevant anzusehender Befunde befördere ein falsches Gesamtbild.