Die ePA ist versichertengeführt. Der Versicherte entscheidet nicht nur allein darüber, ob er eine elektronische Patientenakte hat, sondern auch ob und ggf. inwieweit er Daten daraus löscht bzw. löschen lässt. Angesichts dieser „Patientensouveränität“ muss der Leistungserbringer Daten aus der ePA auf Verlangen des Versicherten löschen. Deshalb kann die Löschung der Daten an berufliche Gehilfen (nicht ärztliches Personal) delegiert werden. Dabei muss der Leistungserbringer solches Personal heranziehen, welches persönlich geeignet ist.

Auch darf die Aufklärung des Versicherten über mögliche nachteilige Folgen für die aktuelle und/oder zukünftige medizinische Versorgung delegiert werden.

Hinweis der gematik