Die Auswahl der Daten, die für eine Aktualisierung überhaupt in Betracht kommen, setzt eine Bewertung der Relevanz für die aktuelle und / oder die zukünftige medizinische Versorgung des Versicherten voraus. Die Beurteilung der Versorgungsrelevanz darf nicht auf nicht-ärztliches Personal delegiert werden. Hingegen darf ein ärztlicher Leistungserbringer Hinweise auf mögliche versorgungsrelevante Folgen einer unterbliebenen Aktualisierung der ePA seitens nichtärztliches Personal erteilen lassen.
Auch darf sich der ärztliche Leistungserbringer seines Personals bei der Übertragung der von ihm zwecks Aktualisierung selbst ausgewählten Daten in die ePA bedienen. Dabei muss er solches Personal heranziehen, welches persönlich geeignet ist.