Das Gesetz selbst enthält keine konkreten zeitlichen Vorgaben, wann die Befüllung stattzufinden hat. Allerdings knüpft die Befüllung an die Relevanz von Behandlungsdaten für die aktuelle und / oder die zukünftige medizinische Versorgung des Versicherten an. Daher wird die Befüllung umgehend zu erfolgen haben. Das kann zeitlich nachgelagert, nach dem Patientenkontakt sein, spätestens aber, sobald der Leistungserbringer die Relevanz für die weitere Versorgung des Patienten, ggf. nach Eintreffen weiterer andernorts erhobener Befunde anderer Leistungserbringer, einschätzen kann.

Hinweis der gematik