Die elektronische Patientenakte ist versichertengeführt. Der Versicherte entscheidet nicht nur darüber, ob er eine elektronische Patientenakte hat, sondern auch darüber, ob und ggf. inwieweit er deren Inhalte aktualisiert bzw. aktualisieren lässt. Angesichts dieser „Patientensouveränität“ darf der Leistungserbringer die ePA nicht von sich aus aktualisieren. Eine Aktualisierung durch den Leistungserbringer setzt ein Verlangen des Versicherten voraus. Dieses Verlangen kann in der aktuellen Behandlungssituation geäußert werden. Auch kommt in Betracht, dass der Versicherte den Leistungserbringer durch eine einmal erteilte Zugriffsberechtigung für einen von ihm definierten Zeitraum zur Aktualisierung berechtigt. In beiden Fällen ist der Leistungserbringer zu einem Zugriff auf die ePA berechtigt, um Inhalte der ePA zu aktualisieren.