Unter Berücksichtigung der vorstehenden Antwort (Ziffer 1) darf der primär zugriffsberechtigte Arzt bzw. Facharzt einen Zugriff auf den Weiterbildungsassistenten delegieren. Im Rahmen einer dem weiterbildungsbefugten Arzt bzw. Facharzt erteilten Zugriffsberechtigung darf der Weiterbildungsassistent auf Daten in der ePA durch Nutzung seines Heilberufsausweises oder über die SMC-B des Krankenhauses Zugriff nehmen. Dies betrifft insbesondere die Befüllung der ePA, das Auslesen der ePA und das Löschen von Inhalten der ePA.

Hinweis der gematik