Ja. Im Rahmen der Vertretung nach § 32 Ärzte-ZV muss der Praxisinhaber den Vertreter vor Eintritt des Vertretungsfalls für den Zugriff auf die Patientenakten autorisieren und dieses auch entsprechend dokumentieren, wenn der Vertreter selbst nicht über einen eHBA verfügt.
Im Falle des Gnadenquartals muss der Vertreter einen eigenen eHBA besitzen, wenn kein anderer in der Praxis tätiger Arzt, eine Autorisierung und Dokumentation vornehmen kann.

Die Autorisierung und Dokumentation liegt in der Sphäre des Arztes. Dieser muss die Autorisierung und Dokumentation nach § 339 Abs. 5 SGB V nachprüfbar elektronisch protokollieren. Er muss also nachweisen können, durch wen im Einzelfall auf personenbezogene Daten zugegriffen wurde. Aus hiesiger Sicht dürfte er dieser Verpflichtung ausreichend nachkommen, wenn er die Protokollierung/Dokumentation bei sich vorhält und (nur) bei entsprechender Anforderung an die KV übermittelt.
Grundsätzlich scheint für dieses Szenario die Nutzung von sogenannten Remote-Kartenterminals in Verbindung mit der Komfortsignatur sinnvoll. Dies bedeutet, dass der eHBA in einem separaten Kartenterminal in einem zugriffsgeschützten Bereich der Praxis gesteckt ist. Alle notwendigen Arbeitsplätze in den Behandlungsräumen können dann auf diesen HBA zugreifen und entsprechend mit diesem HBA signieren –eine entsprechende Konfiguration der Systeme vorausgesetzt. Alternativ ist für das Szenario auch der zeitlich verzögerte Versand aller eAUs am Ende des Arbeitstages mittels Stapelsignatur denkbar.
Generell gilt, dass die genaue Ausgestaltung sich immer an den gelebten Prozessen der Arztpraxis orientieren muss und entsprechend stark variieren kann.