Nein. Nur der Arzt hat Anspruch auf die Pauschalen, da die Abrechnung des Weiterbildungsassistenten über den Arzt erfolgt. Vertreter haben ebenfalls keinen Anspruch auf die Pauschalen.

Das Gesetz sieht in § 278 SGB V vor, dass nur den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern die Ausstattungs- und Betriebskosten der Telematikinfrastruktur zu erstatten sind. Hierzu wurde die entsprechende TI-Finanzierungsvereinbarung geschlossen.