Solche Inhalte dürfen nicht von vornherein bei der Suche über die Metadaten außer Acht gelassen werden. Der Leistungserbringer darf aber bei der in einem zweiten Schritt vorzunehmenden Bewertung der erhaltenen Suchergebnisse diejenigen von Krankenkassen eingestellten Informationen unberücksichtigt lassen, die wie reine Abrechnungsdiagnosen/Kodierungen aus der (fach-)ärztlichen Sicht ex ante keine Bedeutung für den aktuellen Behandlungskontext haben.