Es besteht keine Pflicht des Leistungserbringers, in seiner Primärdokumentation aufzuzeichnen, welche Daten er in die elektronische Patientenakte übertragen hat. Eine solche Dokumentation ist aber ratsam, da der Versicherte Inhalte der elektronischen Patientenakte löschen kann, ohne dass dies protokolliert wird. Dann kann im Nachhinein nicht nachvollzogen werden, ob und ggf. welche Daten durch den Leistungserbringer in die ePA eingestellt wurden.

Hinweis der gematik