Der Versicherte hat gegen den Leistungserbringer einen Anspruch auf Unterstützung bei der Befüllung bzw. auf Übertragung von solchen aktuell angefallenen Informationen aus der Behandlung in die elektronische Patientenakte, welche für seine aktuelle und / oder künftige medizinische Versorgung relevant sein können. Der Leistungserbringer muss davon absehen, jedem Wunsch des Versicherten nach einer Befüllung der ePA nachzukommen, insbesondere nicht versorgungsrelevante Informationen aus der Behandlung in die ePA zu übertragen. Daher muss er Wünsche des Versicherten nach einer Befüllung der ePA daraufhin überprüfen, ob es um die Übertragung versorgungsrelevanter Informationen geht. Ist dies nicht der Fall, darf der Leistungserbringer den Wunsch nach einer Befüllung ablehnen. Insbesondere ist nicht vorgesehen, dass der gesamte Inhalt der Primärdokumentation in die ePA überführt wird.

Hinweis der gematik