Für alle Vertragsarzt-Praxen (also auch Pathologen oder Laborärzte) ist die Nutzung der ePA verpflichtend nach §341 SGB V – PDSG.
Ab dem 1. Juli 2021 müssen Vertragsarzt-Praxen die technischen Voraussetzungen für die ePA (Konnektor-Update, ePA-Modul und eHBA/ ePtA) erfüllen, ansonsten drohen Honorarkürzungen von einem Prozent.
Die technische Umsetzung innerhalb der Praxis-IT wird im Rahmen der Abrechnungsdatei der KV automatisch dokumentiert – ein Nachweis der Installation seitens der Praxis ist nicht notwendig.