Ja. Nach der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV § 2, Absatz 1, Nr. 10) sind elektronische Rezepte mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift zu versehen (drei Verordnungen / Rezept). Dabei ist zu beachten, dass je Verordnung eine eSignatur erforderlich ist. D.h., dass bei einem Rezept mit drei Medikamenten drei Signaturen benötigt werden.
Im Fall eines Token-Ausdrucks muss dieser nicht zusätzlich unterschrieben werden.