Ja. Nach der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV § 2, Absatz 1, Nr. 10) sind elektronische Rezepte mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift zu versehen. Dabei ist zu beachten, dass je Verordnung eine eSignatur erforderlich ist. D.h., dass bei einem Rezept mit drei Medikamenten drei Signaturen benötigt werden.

Im Fall eines Token-Ausdrucks muss dieser nicht zusätzlich unterschrieben werden.