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Ist es egal, welche Ärztin oder welcher Arzt in einer BAG das eRezept signiert?
Nein - wer verordnet muss auch digital signieren.
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Nein - wer verordnet muss auch digital signieren.
Weiterbildungsassistentinnen und -assistenten sind berechtigt, eRezepte auszustellen, solange die ordnungsgemäße Überwachung und Anleitung durch eine Vertragsärztin oder einen Vertragsarzt gewährleistet ist. Die Leistungen der Ärztinnen oder Ärzte in Weiterbildung werden der weiterbildenden Person zugerechnet und diese ist für die Leistungen verantwortlich. Es ist entsprechend [weiterlesen]
Bei der Ausstellung von eRezepten sind folgende Vertretungskonstellationen zu unterscheiden: Kollegiale Vertretung (nach § 20 Musterberufsordnung): Die/der abwesende Arzt lässt sich von einem fachgleichen Kollegen/in in dessen Praxis vertreten. Die Abrechnung erfolgt über die LANR/BSNR des Vertretenden. Im Datensatz der elektronischen [weiterlesen]
Die Ausstellung von eRezepten ist nicht möglich, sofern die Daten des Versicherten im Ersatzverfahren nach Anlage 4a BMV-Ä aufgenommen wurden und die Versichertennummer nicht bekannt ist.
Ja, eRezepte können unter Wahrung der ärztlichen Sorgfaltspflicht im Einzelfall auch in Videosprechstunden ausgestellt werden.
Die eRezepte werden von der Arztpraxis verschlüsselt an einen zentralen Dienst übertragen, dort verschlüsselt, gespeichert und verarbeitet und wieder verschlüsselt von der Apotheke abgerufen. Damit sind die eRezepte vor unbefugtem Zugriff geschützt. Zudem können nur Personen ein eRezept abrufen, die [weiterlesen]
Ja. Alle Angaben, die bisher auf Muster 16 hinterlegt wurden, müssen auch beim eRezept hinterlegt werden.
Wenn die Versichertenkarte (eGK) für das Quartal eingelesen ist, können eRezepte ohne eGK ausgestellt werden (keine Veränderung zur bisherigen Lösung).
Die MFA kann vorbereiten und ausdrucken – die Signatur muss vom Arzt durchgeführt werden.
Ja, ab 2023 sollen DiGA auch über das eRezept verordnet werden können.