Ob der Leistungserbringer in die ePA Einsicht nehmen muss, ergibt sich aus dem aktuellen Behandlungskontext unter Berücksichtigung des Facharztstandards. Erfordert die aktuelle Behandlung aus der ex-ante-Sicht des Leistungserbringers eine Befunderhebung, muss er die ePA als mögliche weitere Erkenntnisquelle in Betracht ziehen. Berichtet der Versicherte zum Beispiel von weiteren stattgehabten Untersuchungen und Befundungen, ist eine Einsichtnahme erforderlich. Hingegen wird die Notwendigkeit einer Einsichtnahme bei offensichtlichen Bagatellerkrankungen (zum Beispiel Schnupfen) nach dem Facharztstandard zu verneinen sein.