Fällt im Rahmen der konkreten, aktuellen Behandlung eine Information aus der Behandlung an, das für die aktuelle und / oder zukünftige medizinische Versorgung des Versicherten von Relevanz sein kann, ist der Leistungserbringer verpflichtet, den Versicherten darüber zu unterrichten. Er hat den Versicherten insbesondere um die Erteilung einer Zugriffsberechtigung zwecks Befüllung der elektronischen Patientenakte mit den aus seiner Sicht versorgungsrelevanten Daten zu bitten. Lehnt der Versicherte die Erteilung einer Zugriffsberechtigung ab, muss der Leistungserbringer ihn darauf hinweisen, dass ein Unterbleiben einer Befüllung im Hinblick auf die aktuelle und / oder zukünftige Versorgung nachteilige Folgen haben kann, zum Beispiel Informationsdefizite bei nachfolgenden Behandlungsmaßnahmen. Die Erteilung eines solchen Hinweises sollte dokumentiert werden.