Die ePA ist versichertengeführt und deshalb muss der Leistungserbringer beim Versicherten nachfragen, in welchem Umfang er auf die ePA zugreifen darf. Falls eine zeitliche und / oder gegenständliche Begrenzung des Zugriffs durch den Versicherten gewünscht ist, muss der Leistungserbringer den Versicherten darauf hinweisen, dass dies Auswirkungen auf die aktuelle und / oder zukünftige medizinische Versorgung haben kann. Beispielhaft kann auf etwaige nachteilige Konsequenzen wie Doppeluntersuchungen, eine erschwerte Anamneseerhebung und mögliche Fehler bei Therapieentscheidung sowie weiterer Befunderhebung hingewiesen werden. Diese Aufklärung sollte auch dokumentiert werden.