Ist dem Leistungserbringer bekannt, dass der Versicherte über keine ePA verfügt, insbesondere, weil der Versicherte die Frage nach der Existenz einer elektronischen Patientenakte verneint hat (siehe dazu Antwort auf voherige), besteht keine Pflicht des Leistungserbringers, ihn von sich aus auf die Möglichkeiten und die Bedeutung einer Anlage einer ePA für seine Versorgung hinzuweisen. Derartige Hinweise werden dem Versicherten über dessen Krankenkasse und das von dieser zu verantwortende Informationsmaterial erteilt.

Erkundigt sich der Versicherte hingegen beim Leistungserbringer danach, was eine elektronische Patientenakte sei und ob er eine solche einrichten solle, ist dieser auf eine solche Nachfrage verpflichtet, den Versicherten sachlich und neutral über die Funktion einer elektronischen Patientenakte zu unterrichten. Dabei genügt ein Hinweis darauf, dass eine elektronische Patientenakte, die mit bestimmten versorgungsrelevanten Daten befüllt ist, Anamnese und Befunderhebung von Leistungserbringern gezielt unterstützen kann. Für weitere Fragen sollte der Leistungserbringer auf die Krankenkasse des Versicherten und das dort vorgehaltene Informationsmaterial verweisen.

Hinweis der gematik