Gesetzlich ist jeder Leistungserbringer nach einer von ihm vorgenommenen Änderung des Medikationsplanes verpflichtet, die geänderten Daten in der elektronischen Patientenakte zu speichern. Dies wird als Aktualisierung „im Sinne einer Synchronisation“ der ePA mit dem Medikationsplan auf der eGK bezeichnet. Dadurch sollen im Interesse der Patientensicherheit Inkonsistenzen zwischen dem Inhalt der elektronischen Patientenakte und dem elektronischen Medikationsplan auf der elektronischen Gesundheitskarte vermieden werden. Allerdings setzt eine entsprechende Aktualisierung der Inhalte der ePA ein Verlangen des Versicherten bzw. die Erteilung einer entsprechenden Zugriffsberechtigung voraus. Nach Erteilung einer solchen Berechtigung ist der Leistungserbringer zu einer Synchronisation der ePA mit dem Medikationsplan verpflichtet.

Hinweis der gematik