Eine Aktualisierung muss für die aktuelle und / oder künftige medizinische Versorgung des Versicherten erforderlich sein. Eine Pflicht besteht insofern ausschließlich im aktuellen Behandlungskontext. Daher muss der Leistungserbringer Inhalte der ePA nicht auf Inkonsistenzen, Lücken oder Widersprüche zu anderen Informationsobjekten in der Telematikinfrastruktur prüfen und ggf. bereinigen. Eine Aktualisierung der Inhalte der elektronischen Patientenakte bedeutet vielmehr, dass er versorgungsrelevante Daten, die im Rahmen der aktuellen Behandlung angefallen sind, in die elektronische Patientenakte übermittelt, welche sich mit den darin bereits enthaltenen Inhalten auseinandersetzen. Soweit es in der ePA enthaltene Behandlungsdaten anderer Leistungserbringer anbelangt, führt dies dazu, dass der Leistungserbringer auf Verlangen des Versicherten die versorgungsrelevanten Daten der aktuellen Behandlung (z. B. einen Befundbericht) auf die bereits in der elektronischen Patientenakte befindlichen Daten „schichtet“.