Bei dem eMP handelt es sich um eine TI-Anwendung, die für Versicherte freiwillig ist. Als Vertragsarzt müssen Sie nach aktueller Gesetzeslage den eMP (§ 31a Abs. 3 S. 1 SGB V i.V.m.
§ 29a BMV-Ä) in Ihrer Praxis anbieten, denn Haus- und Fachärzte müssen für anspruchsberechtigte Versicherte den eMP erstellen und aktualisieren, wenn diese dies wünschen.
Neu ist somit, dass mit dem eMP auch jeder weiterbehandelnde Arzt verpflichtet ist, den Medikationsplan zu aktualisieren und mittels der eGK zu speichern, sobald die Medikation durch den jeweiligen Arzt geändert wird oder er ausreichend Kenntnis über eine Änderung hat und der Versicherte eine Aktualisierung wünscht.