Die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) schreibt vor, dass die Person, die ein Arzneimittel verordnet, mit der Person übereinstimmen muss, die das Rezept unterschreibt. Geringfügige Abweichungen bei Umlauten, Groß-/Kleinschreibung, zweiter Vorname oder dem „ß“ zwischen der Bezeichnung auf dem eHBA und den Einträgen im PVS können hier zur Zurückweisungen bei der Einlösung eines Rezepts führen.
Wenn die Abweichung aber nur Sonderzeichen oder Schreibweisen oder einen zweiten Vornamen betrifft, jedoch klar ist, dass die verordnende Person auch die ist, die unterschreiben hat, kann die Apotheke in einer Übergangsphase das E-Rezept annehmen.