Sie können dort – immer nur mit Einwilligung Ihrer Patientin bzw. Ihres Patienten – Dokumente wie Befunde, Diagnosen, Behandlungsberichte oder Therapiedokumentationen speichern. Willigt eine Patientin bzw. ein Patient ein, dass Sie Dokumente in die ePA übermitteln, führt dies nicht zum Bruch der Schweigepflicht, da nur die Patientin bzw. der Patient diese Daten einsehen kann.