Da die elektronische Patientenakte (ePA) patientengeführt ist, legt der Versicherte individuell fest, wer Zugriff auf die ePA bekommt. Er kann dazu einer Praxis einen beliebigen Zeitraum Zugriffsrechte gewähren. Eine differenzierte Freigabe von Dokumente je Praxis ist mit der ePA 2.0 seit Anfang 2022 möglich. Dazu ist ein Update des PVS und des Konnektors (PTV5) notwendig.
Es gibt gesetzlich festgelegte Berufsgruppen, die potentiell auf die ePA zugreifen dürfen. Momentan kann der Versicherte eine Freigabe für (Zahn-)Arztpraxen, Apotheken sowie psychotherapeutische Praxen erteilen. Krankenkassen haben keinen Einblick auf die Daten in der ePA, sie dürfen nur Informationen in der ePA zur Verfügung stellen (bsp. Verordnungen aus den letzten Jahren).
Der Nutzerkreis wird allerdings kontinuierlich erweitert. Ab 2024 wird eine Vielzahl an Gruppen, wie beispielsweise Hebammen, Physiotherapeuten oder die Pflege, an die Telematik-Infrastruktur angebunden. Dann kann der Versicherte auch diesen Beteiligten den Zugriff auf seine ePA einräumen.
Wichtig: Der gesetzliche Rahmen sieht für Berufsunfähigkeitsversicherungen keine Lese- und Schreibrechte vor, sodass diese keinen Zugriff auf die ePA erhalten können. Nicht einmal wenn der Versicherte dies möchte.