Nach SGB V muss der GKV-Spitzenverband die Ausstattungs- und Betriebskosten für die TI finanzieren. Die Details wurden in der „Vereinbarung zur Finanzierung und Erstattung der bei den Vertragsärzten entstehenden Kosten im Rahmen der Einführung und des Betriebes der TI“ – kurz „Finanzierungsvereinbarung TI“ – zwischen KBV und GKV-Spitzenverband geregelt.