Wenn der Versicherte dem Leistungserbringer eine Einsicht in die ePA verweigert, muss der Leistungserbringer dies akzeptieren. Der Leistungserbringer sollte den Versicherten auf die möglichen negativen Folgen und Nachteile für die zukünftige Versorgung und der unsicheren Informationsgrundlage für die Anamnese, einer möglichen Therapieentscheidung und die weitere Befunderhebung hinweisen. Der Wunsch auf Einsichtnahme durch den Leistungserbringer, die Weigerung des Versicherten in die Einsichtnahme und die möglichen Folgen der Weigerung sollten dokumentiert werden.

Hinweis der gematik