Die infolge der Suche über die Metadaten erhaltenen Ergebnisse sind vom Leistungserbringer unter Berücksichtigung des Facharztstandards ärztlich zu bewerten. So können einzelne Suchergebnisse ohne weiteres als irrelevant einzustufen sein. Es ist aber auch möglich, dass eine ärztliche Bewertung erst nach einer näheren Betrachtung des einzelnen Datensatzes abgegeben werden kann. Dann muss sich der Leistungserbringer den Datensatz anzeigen lassen, um ihn zu würdigen. Die angezeigten Daten / Datensätze sind im Rahmen des aktuellen Behandlungskontextes bei Anamneseerhebung, Therapieentscheidung und weiterer Befunderhebung unter Beachtung des Facharztstandards zu berücksichtigen.
Der Leistungserbringer sollte die Ergebnisse der Einsichtnahme dokumentieren, z. B. im Rahmen eines Arztbriefes oder Befundberichtes. Es ist ferner ratsam, dass der Leistungserbringer die von ihm für relevant erachteten Informationen herunterlädt und in seine Dokumentation im Praxisverwaltungssystem aufnimmt.