Vertragsärzte können die sektorenübergreifende Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte ab sofort und auch rückwirkend bis zum 1. Januar 2021 abrechnen.

Detailinformationen finden Sie auf der ePA-Seite der KBV.

Thema Mehrfachabrechnung bei der Erstbefüllung:
Zu einer Mehrfachbefüllung und damit verbundenen Mehrfachabrechnungen kann es kommen, wenn beispielsweise ein Patient bereits eingestellte Daten wieder gelöscht hat und dies für den Arzt oder Psychotherapeuten nicht ersichtlich war. In diesem Fall kann die Krankenkasse die Pauschale für die Erstbefüllung von der Kassenärztlichen Vereinigung zurückfordern. Der Arzt oder Psychotherapeut erhält in diesem Fall stattdessen die „Zusatzpauschale für die ePA-Unterstützungsleistung“, die für die ärztliche ePA-Tätigkeit außerhalb der Erstbefüllung im Behandlungsfall berechnungsfähig ist.

Thema Vergütung im Krankenhaus:
Das Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) besagt, dass das Krankenhaus für jeden vollstationären und teilstationären Fall eine Vergütung für die Speicherung von Daten in der ePA erhält.

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der Deutschen Krankenhaus Gesellschaft (DKG).