Für den Zugriff auf die ePA – ja. Gemäß § 339 Abs. 5 SGB V kann auch ein Arzt/ Psychotherapeut ohne eHBA/ ePtA durch einen anderen Arzt/ Psychotherapeut derselben Praxis mit eHBA/ ePtA für den ePA-Zugriff autorisiert werden.
Bitte beachten Sie aber: Wenn eRezepte oder eAUs signiert werden müssen oder Zugriff auf den eMP oder NFDM erforderlich ist, benötigt jeder Arzt in der Praxis seinen eigenen eHBA.