Zunächst können eRezepte wie auch heute im Rahmen der Vereinbarungen zwischen DAV und GKV geändert werden. Sind Fehler enthalten, die in der Apotheke nicht „geändert“ werden können, ist eine Rücksprache mit dem Arzt erforderlich. Muss eine Änderung durch den Arzt vorgenommen werden, löscht er das eRezept und erstellt ein neues, denn mit der Signatur wird immer das tatsächliche eRezept signiert, was die Integrität sicherstellt.
In diesen zwölf Fällen dürfen Apotheken E-Rezepte „heilen“:
- Abweichung von der Verordnung bzgl. der Darreichungsform bei Fertigarzneimitteln
- Korrektur / Ergänzung der Darreichungsform bei Rezepturen
- Korrektur / Ergänzung der Gebrauchsanweisung bei Rezepturen
- Korrektur / Ergänzung der Dosierungsanweisung
- Ergänzung eines fehlenden Hinweises auf einen Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder auf eine schriftliche Dosierungsanweisung
- Abweichung von der Verordnung bzgl. der Bezeichnung des Fertigarzneimittels
- Abweichung von der Verordnung bzgl. der Bezeichnung des Wirkstoffs bei einer Wirkstoffverordnung
- Abweichung von der Verordnung bzgl. der Stärke eines Fertigarzneimittels oder Wirkstoffs
- Abweichung von der Verordnung bzgl. der Zusammensetzung von Rezepturen nach Art und Menge
- Abweichung von der Verordnung bzgl. der abzugebenden Menge
- Abweichung von der Verordnung bzgl. der abzugebenden Rezepturmenge auf eine Reichdauer bis zu sieben Tagen bei Entlassverordnungen
- Freitextliche Dokumentation der Änderung, wenn keiner der anderen Schlüssel / Fälle vorliegt