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Ich bin Notarzt. Muss ich den VSDM-Abgleich durchführen und mich dafür mit den notwendigen Komponenten ausstatten?
Notärzte müssen kein VSDM durchführen und müssen sich daher nicht an die TI anbinden.
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Notärzte müssen kein VSDM durchführen und müssen sich daher nicht an die TI anbinden.
Bei technischen Störungen mit dem VSDM wenden Sie sich als Erstes an Ihren Systembetreuer. Vorab können Sie ab die Verfügbarkeit der TI-Komponenten auf der Monitoring-Seite der gematik überprüfen.
Bitte beachten Sie, dass der VSDM-Nachweis in der Abrechnung nur berücksichtigt werden kann, wenn der Patient zu der eingelesenen eGK auch behandelt und die Behandlung entsprechend abgerechnet wird.
Auch in den Nebenbetriebsstätten oder Zweigpraxen sind die technischen Voraussetzungen zu schaffen, um bei jedem ersten Arzt-Patienten-Kontakt den Versichertenstammdatenabgleich durchführen zu können.
Gibt es keinen Arzt-Patienten-Kontakt, beispielsweise bei Laboren und Pathologen, oder erfolgt der Arzt-Patienten-Kontakt nicht in den eigenen Praxisräumen, zum Beispiel bei ausschließlich reisenden Anästhesisten, ist das VSDM nicht möglich. Im Falle einer Behandlung, in der ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt (etwa bei [weiterlesen]
Grundsätzlich besteht für alle an der ambulanten Versorgung teilnehmenden Ärzte, Psychotherapeuten und Einrichtungen mit direktem Arzt-Patienten-Kontakt eine VSDM-Pflicht. Dies beinhaltet zugelassene bzw. ermächtigte Ärzte, Psychotherapeuten und Einrichtungen wie zum Beispiel MVZ.
Beim Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) überprüft das Praxisverwaltungssystem in Echtzeit („online“), ob die auf der eGK gespeicherten Versichertenstammdaten aktuell sind bzw. ob überhaupt ein gültiges Versicherungsverhältnis besteht. Zu den Stammdaten gehören Daten des Versicherten wie Name, Geburtsdatum, Anschrift und Versichertenstatus sowie ergänzende [weiterlesen]