Laut § 31 Absatz 1 Satz 5 bis 7 des SGB V dürfen Verordnungen weder unmittelbar noch mittelbar von Arztpraxen an Apotheken zum Einlösen übermittelt werden. Diese Regelung betrifft sowohl Muster 16 als auch die elektronische Verordnung.

Ausnahme durch § 12a ApoG

Eine Ausnahme des Zuweisungsverbotes ergibt sich jedoch aus § 12a ApoG. Absprachen sind möglich, wenn das Heim von einer öffentlichen Apotheke zentral versorgt wird, ein Heimversorgungsvertrag geschlossen wurde und die einzelnen Bewohner ihr Einverständnis gegeben haben, von dieser Apotheke versorgt zu werden.

Sind die Vorgaben erfüllt, kann die Praxis das eRezept direkt an die das Heim zentral versorgende Apotheke schicken. Falls ein Heimbewohner jedoch keine Einwilligung erteilt, muss das Rezept dem Heim beziehungsweise dem Patienten zugestellt werden.