Müssen Labore/Gerätemedizin die erforderlichen Komponenten für die ePA vorhalten?

Ja. Gemäß §341 Absatz 6 gilt: „Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer haben gegenüber der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung nachzuweisen, dass sie über die für den Zugriff auf die elektronische Patientenakte erforderlichen Komponenten und Dienste verfügen.“ Dies [weiterlesen]

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