Benötige ich je Betriebsstätte/Nebenbetriebsstätte eine eigene SMC-B Karte?
Ja. Dies gilt auch bei gemeinsamer Konnektornutzung in Praxisgemeinschaften.
Ja. Dies gilt auch bei gemeinsamer Konnektornutzung in Praxisgemeinschaften.
Sie dürfen nicht die SMC-B Karte des Vorgängers weiter nutzen. Bis Ihre eigene SMC-B Karte verfügbar ist, muss die TI deaktiviert und ein altes Kartenterminal zum Einlesen der eGK des Patienten verwendet werden. Die Praxis muss die TI im Rahmen [weiterlesen]
Beim Aufrufen des NFDM muss immer ein Auslesegrund angegeben werden: Anlage des NFDM Aktualisierung oder Notfall Bei einem Notfall ist ein Zugriff immer möglich.
Da die meisten Notdienstpraxen aktuell noch nicht an die TI angebunden sind, wird hier derzeit noch das Ersatzverfahren verwendet. In diesem Fall wird keine Signatur mit dem eHBA benötigt. Wenn Sie den Notdienst nicht selbst durchführen, muss das Ersatzverfahren verwendet [weiterlesen]
Ja. Der eHBA ist eine personenbezogene Karte und kann daher an jedem Leistungsort unabhängig vom Bundesland verwendet werden.
Es gibt keine technische Notwendigkeit, Ermächtigte mit einer eigenen SMC-B Karte auszustatten, sofern diese über bestehende Krankenhausstrukturen an die TI angeschlosen sind. Allerdings liegt die Entscheidung, ob der Ermächtigte über die Anbindung des Krankenhauses an die TI angeschlossen werden kann, [weiterlesen]
Ein Krankenhaus kann bis zu 20 SMC-B-Karten mit einem Antrag bestellen, mindestens zwei SMC-B-Karten müssen bestellt werden, eine SMC-B-Karte dient hier als Ersatz.
Für ermächtigte Einrichtungen, die nicht an ein Krankenhaus angebunden sind und mit den Krankenkassen direkt abrechnen, wurden Regelungen zur Erstattung der Kosten zum Anschluss an die TI in die Deutsche Krankehaus Gesellschaft (DKG)-TI-Vereinbarung aufgenommen. Demnach treffen die Vertragsparteien auf Landesebene [weiterlesen]
Bitte wenden Sie sich zur weiteren Abklärung direkt an den Hersteller, bei dem Sie die Karte bestellt haben.
Die Bestellung von SMC-B-Karten erfolgt über die jeweiligen Anbieter. Die Überprüfung der Berechtigung findet bei der KV statt.