Kann eine MFA zu signierende Dokumente weiterhin vor- und nachbereiten?
Ja. Einzig die digitale Signatur ist Aufgabe des Arztes. Für Details in der Umsetzung in Ihrer Software wenden Sie sich bitte an den Anbieter.
Ja. Einzig die digitale Signatur ist Aufgabe des Arztes. Für Details in der Umsetzung in Ihrer Software wenden Sie sich bitte an den Anbieter.
Allgemeine Vorbereitung Der Konnektor ist für die Komfortunterschrift konfiguriert. - max. 250 Unterschriften - max. 24 Stunden Gültigkeit Ein Kartenterminal steht in einem sicheren Umfeld (verschlossener Serverraum oder Serverschrank) Ein Kartenterminal in einem beliebigen Behandlungsraum Der Arzt hat im PVS [weiterlesen]
Digitale Unterschriften ("Signaturen") werden für den eArztbrief, die eAU und das eRezept benötigt. Einzelsignatur Für jedes zu signierende Dokument muss der eHBA im Kartenterminal gesteckt sein und die qualifizierten elektronischen Signatur (QES) muss mit einer PIN bestätigt werden. Stapelsignatur Bei [weiterlesen]
Nein. Nur der Arzt hat Anspruch auf die Pauschalen, da die Abrechnung des Weiterbildungsassistenten über den Arzt erfolgt. Vertreter haben ebenfalls keinen Anspruch auf die Pauschalen. Das Gesetz sieht in § 278 SGB V vor, dass nur den an der [weiterlesen]
Die Pauschalen für den eHBA erhält das MVZ. Die Weitergabe der Vergütung ist im Innenverhältnis zu klären.
Im Rahmen der TI-Finanzierung werden seit dem 01. Juli 2023 die Kosten des eHBA durch die monatliche TI-Pauschale anteilig finanziert.
Ja. Im Rahmen der Vertretung nach § 32 Ärzte-ZV muss der Praxisinhaber den Vertreter vor Eintritt des Vertretungsfalls für den Zugriff auf die Patientenakten autorisieren und dieses auch entsprechend dokumentieren, wenn der Vertreter selbst nicht über einen eHBA verfügt. Im [weiterlesen]
Da mit einem neuen Personalausweis eine neue Personalausweisnummer vergeben wird, ist zunächst Beschaffung des neuen Personalausweises zu empfehlen, bevor der Antrag für den eHBA gestellt wird. Hinweis: Für die Beantragung des eHBA kann statt des Personalausweises auch ein Reisepass in [weiterlesen]
Für den Zugriff auf die ePA - ja. Gemäß § 339 Abs. 5 SGB V kann auch ein Arzt/ Psychotherapeut ohne eHBA/ ePtA durch einen anderen Arzt/ Psychotherapeut derselben Praxis mit eHBA/ ePtA für den ePA-Zugriff autorisiert werden. Bitte beachten [weiterlesen]